Haftungsfalle Coronavirus: Was Finanzvermittler jetzt wissen müssen

11.03.2020

Maximilian Weiss, LL.M., Rechtsanwalt,TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Foto: © TILP

Was tun, wenn man keine Informationen besitzt?

Die Krux ist: In der Praxis wird man nicht immer eindeutig beurteilen können, ob und in welchem Maße die derzeit konkret beworbene Kapitalanlagen mit Risiken im Zusammenhang mit dem Coronavirus behaftet ist und ob diese eine entsprechende Informationspflicht auslösen oder nicht. Die Informationspflichten zu erfüllen, ist also deutlich leichter gesagt als in der Praxis getan.

Immerhin dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an die Prüfungspflicht des Anlagevermittlers keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Soweit also eine Beurteilung nur mit sachkundiger Hilfe möglich ist, dürfte keine weitergehende Informationspflicht für den Anlagevermittler bestehen. Je nahe liegender und größer aber eine Auswirkung der Pandemie auf die Werthaltigkeit des Anlageobjekts erscheint, umso eher wird eine Informationspflicht aber zu bejahen sein. Soweit dem Vermittler mangels Einholung entsprechender Informationen zu spezifischen „Corona-Risiken“ keine Kenntnisse vorliegen und er insoweit dem Anlageinteressenten auch keine nähere Auskunft erteilen kann, sollte er dies dem Anleger zur Sicherheit offen legen. Denn dann droht auch keine Haftung wegen falscher oder unvollständiger Auskunft. Auf gar keinen Fall sollte man sich zu Aussagen „ins Blaue“ hinreißen lassen.

Praxistipp: Soweit nicht beurteilt werden kann, ob bzw. in welchem Maße bei einer derzeit beworbenen Kapitalanlage Risiken im Zusammenhang mit dem Coronavirus bestehen, sollte im Vermittlungsvertrag dokumentiert werden, dass dem Anlageinteressenten über etwaige Auswirkungen und Risiken des Coronavirus aufgrund mangelnder Kenntnis keine Auskunft erteilt werden konnte.

Was bei Vermögensanlagen und Wertpapieren zu beachten ist, lesen Sie auf Seite 3