Große Deckungslücken bei vielen Vermittlern?
13.10.2020
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Vermittler können unter Umständen bis zu 30 Jahre nach einer Falschberatung wegen Schadensersatzansprüchen haftbar gemacht werden. Vermittler, die ihre VSH erst abgeschlossen haben, als dies gesetzliche Pflicht wurde, haben deshalb möglicherweise eine nicht unerhebliche Deckungslücke. Darauf weist die Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen andere Finanzdienstleistungen e.V. (SdV) hin.
Grundsätzlich verjährt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen Vermittler nach drei Jahren. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entsteht und der Geschädigte von Entstehung und Ursache des Schadens Kenntnis bekommt. Zudem gibt es Verjährungshöchstfristen von zehn oder 30 Jahren, bei denen nicht berücksichtigt wird, wann der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch hatte. Die 10-Jahres-Frist beginnt mit der Entstehung des Schadens, die 30-Jahres-Frist mit der fehlerhaften Handlung oder Pflichtverletzung, also meist dem Zeitpunkt einer Falschberatung. Diese 30-Jahre-Frist gilt, solange aus dem Verstoß noch kein Schaden entstanden ist.
Die SdV weist darauf hin, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Zeitpunkt der Falschberatung vor dem Versicherungsbeginn der VSH liegt, was nicht selten erst mit dem Beginn der Versicherungspflicht für Versicherungsvermittler im Jahr 2007 der Fall ist. Das gilt auch dann, wenn der Schadenseintritt selbst innerhalb des versicherten Zeitraums liegt. Somit müssen Versicherungsvermittler, die bereits vor 2007 tätig waren, aber erst ab diesem Zeitpunkt über eine VSH verfügen, sämtliche Schäden aus einer fehlerhaften Beratung und Vermittlung selbst tragen. Laut SdV besteht in dieser Konstellation kein Versicherungsschutz aus der bestehenden VSH.
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