Geschlossene Investmentfonds

08.10.2021

Jürgen Arbter, Gründer und Mitglied der Geschäftsführung der RE’PUBLIC Finanzkommunikation Foto: © Re'Public

finanzwelt: Das Fondsstandortgesetz wirkt mit dem Art. 4 der Marketing-VO aber noch weiter in die Finanzkommunikation ein. Arbter: Genau. Die Ergänzungen der Marketing-VO nach KAGB § 302 neu formulieren sogar sehr genau, was OGAWs und AIF nach überstandener Vorvertriebsphase und Vertriebszulassung in der Finanzkommunikation zu erfüllen haben. Hier sind vor allem Marketing-Anzeigen und alle damit verbundene Werbung gemeint. Völlig unabhängig vom Kommunikationsmedium, also auch SocialMedia-Posts. Auch Thermsheets an Vertriebspartner, Präsentationen und eben alle Informationen, die eine Werbung bzw. ein Angebot darstellen. In jedem Fall gilt, dass das Angebot als solches gekennzeichnet sein muss. Etwas durch vorgegebene Disclaimer aus den EMSA-Leitlinien wie ‚Dies ist eine Marketing-Anzeige. Bitte lesen Sie den Prospekt/das Informationsdokument des AIF und das KIID, bevor Sie eine endgültigen Anlageentscheidung treffen.‘ Auch formale Vorgaben an Verständlichkeit, Barrierefreiheit, Schriftgrößen und verständlicher Sprache sind Teil der Verordnung.

finanzwelt: Die vielleicht größere Herausforderung für die Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften resultiert aus der EU-Taxonomie und Offenlegungs-Verordnung zur Nachhaltigkeit. Was kann dort Finanzkommunikation leisten? Arbter: Die geschlossenen Investmentfonds wie AIF, Spezial-AIF, R-AIF (Reserved Alternative Investment Fund) sind bereits seit dem 10. März 2021 für neue nachhaltige Fondsstrukturen nach Artikel 8 und 9 verpflichtet, Informationen offenzulegen. Das ist so weit allen Beteiligten bekannt. Praktisch vollzieht sich das im deutschen Markt noch zögerlich. Aber worum geht es im Kern? Ziel der EU ist eine transparente Offenlegung von Assets, Management, Strategie und Effekten. Das ist eine klassische Aufgabe der Finanzkommunikation. Hier unterscheiden wir in ‚Pflicht‘ und ‚Kür‘. Die Pflichten sind die sich aus den Verordnungen ergebenen stilistischen Vorgaben wie Sprache, Barrierefreiheit, Schriftart- und größe, Informationen in den vorvertraglichen Unterlagen, im Fondsprospekt, wAi etc.; im notwendigen zweisprachigen Draft, aber eben auch in den öffentlichen Informationsorten wie das Web oder dem LinkedIn-Account. Die Kür betrifft den öffentlichen Informationsbereich wie Web, Pressearbeit, Broschüren, Reportings und Jahresberichte. Die ‚Kür‘ bietet den Initiatoren die Chance, sich durch ein schlaues Finanzkommunikationskonzept, Unternehmen und Finanzprodukt positiv zu positionieren und eben eine sehr glaubwürdige und nachhaltige Position gegenüber den Anlegern zu verschaffen.

finanzwelt: Wie lautet denn Ihre Empfehlung für am Thema Finanzkommunikation interessierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater? Arbter: Die Themen Fondsstandortgesetz sowie die Regulatorik aus der EU-Taxonomie und Offenlegung VO sind für alle Beteiligten relativ neu, sehr umfangreich in der konzeptionellen Umsetzung und zudem mühsam in der Finanzkommunikation. Obwohl einige der genannten Aufgaben erst im Jahr 02/2022 in Kraft treten, wie die Marketing VO Art. 4, sollte das zweite Halbjahr 2021 genutzt werden, die in Zukunft geltenden Regeln einzuspielen. Wir arbeiten dort mit den Fondskonzeptionären eng zusammen. Für die Aufgaben der Finanzkommunikation haben wir einen erprobten Prozess aufgesetzt. Grundlage ist eine Matrix, die uns durch die gesamte Prospektierungsphasen führt und die formalen wie inhaltlichen Vorgaben aus den Verordnungen erfüllt. Das betrifft die Arbeiten im Fondsstandortgesetz wie die der Offenlegungs-Verordnung. Für ein Erstgespräch gibt es ab Mitte Oktober ein kurzes kostenfreies Webinar zur Einführung auf Anfrage. Interessenten sind herzlich eingeladen.

finanzwelt: Vielen Dank fürs Gespräch. (fw)