Generali Lebensversicherung AG erkennt Berufsunfähigkeit wegen Epilepsie eines Berufskraftfahrers an!
21.03.2023
RA Bernhard Gramich - Foto: © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Die Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg erwirkten für einen Berufskraftfahrer ein Anerkenntnis der Berufs-unfähigkeit wegen Epilepsie der Generali Lebensversicherung AG im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Ausbildung zum Berufskraftfahrer & zum Facharbeiter in der Holzverarbeitung
Der Versicherungsnehmer begann seine erste Ausbildung zum Berufskraftfahrer. Hier erlernte er die Führung eines Lastkraftfahrzeugs in der Transport- und Lagerlogistik. Zum Ende des ersten Lehrjahres musste die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung abbrechen.
Nach kurzer Zeit begann die versicherte Person jedoch bereits seine zweite Ausbildung zum Facharbeiter in der Holzverarbeitung. Hier arbeitete er an hochmotorisierten Maschinen, welche zur Zerschneidung des Holzes genutzt wurden. Bedauerlicherweise musste die versicherte Person auch diese Ausbildung nach kurzer Zeit abbrechen.
Epilepsie im beruflichen Alltag
Die versicherte Person erlitt während der ersten Ausbildung einen epileptischen Anfall. Der behandelnde Arzt attestiere der versicherten Person, dass das Führen von Schwerlastfahrzeugen im Zusammenhang mit einer Epilepsie nicht möglich sei.
Bei einem epileptischen Anfall sind einige Hirnbereiche übermäßig aktiv, sodass Sie zu viele Signale nach außen senden und die Muskeln des Betroffenen anfangen zu zucken oder auch der gesamte Körper anfängt zu krampfen. Auch können diese zum Sauerstoffmangel im Gehirn führen, was gravierende Folgen mit sich ziehen kann.
Dies erlitt die versicherte Person zum zweiten Mal im Rahmen der Ausbildung zum Facharbeiter in der Holzverarbeitung. Hiernach beendete er auch diese, da das Verletzungsrisiko bei einem Krampfanfall an laufenden Maschinen zu hoch ist. Sodann beendete er auch diese Ausbildung und begann in einem Fertigungswerk für Menschen mit Behinderungen.
Sodann entschied sich die versicherte Person einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Generali Lebensversicherung AG zu stellen (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen). Der eingereichte Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wurde von der Generali Lebensversicherung AG aufgrund einer nicht vorliegenden bedingungsmäßigen Berufsunfähigkeit abgelehnt. Anschließend nahm die versicherte Person die Unterstützung der Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte im Rahmen der außergerichtlichen Interessenvertretung in Anspruch.
Rechtsanwälte aus Hamburg erreichen Leistungsanerkenntnis der Generali Lebensversicherung AG
Nachdem das Mandat durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg übernommen worden ist, haben sich diese gegenüber der Generali Lebensversicherung AG zunächst legitimiert und forderten entsprechend des vorliegenden Falles einen Aktenauszug an. Nach Erhalt der Unterlagen wurden diese inhaltlich geprüft und schriftsätzlich aufbereitet. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte widersprachen der Leistungsablehnung und forderten die Generali Lebensversicherung AG zur bedingungsgemäßen Leistung auf. Der Versicherer prüfte die Anfrage der Rechtsanwälte aus Hamburg einige Wochen. Nach Abschluss der Leistungsprüfung wurden der versicherten Person die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten zugesagt und die bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit anerkannt (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor).
Leistungsfälle in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Nur mit Experten!
Gerade in Leistungsprüfungsverfahren bei Berufsunfähigkeit lassen sich die Versicherungsnehmer häufig auf langwierigen und komplizierten Schriftverkehr mit der BU-Versicherung ein. Teilweise füllen Versicherte die Leistungsanträge selbst und oft auch falsch aus. Dabei ist zu beachten, dass der Leistungsantrag Dreh- und Angelpunkt eines möglichen Versicherungsprozesses wird. Ein Leistungsantrag, welcher der Versicherung einmal überlassen wurde, ist nur ganz selten noch zu korrigieren. Auf diesen Leistungsantrag hin prüft die Versicherung jedoch, ob überhaupt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Hierzu prüft das Versicherungsunternehmen, ob der Versicherte den Nachweis des Vorliegens einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit überhaupt erbracht hat. Ist dieses nicht Fall, lehnt der BU-Versicherer den Leistungsantrag ab.
Allein deshalb empfiehlt es sich schon frühzeitig anwaltlichen Rat durch Experten einzuholen. Nur so wird gewährleistet, dass einem Versicherten spätere prozessuale Möglichkeiten nicht frühzeitig abgeschnitten werden und gegebenenfalls Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vereitelt werden.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht