Es war einmal
22.08.2022
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Im Vergleich zur BZML gibt es in der BOLZ keine Bruttobeitragsgarantie in Höhe von 100 % – weder im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) noch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Nahezu alle bAV-Versicherer bieten mit dem neuen Rechnungszins daher nur noch Produkte als BOLZ an. Aber auch hier greifen die Gesetze der Mathematik, wie das IFA ermittelt hat, demnach ist eine 100 %-ige Bruttobeitragsgarantie nicht finanzierbar. Zudem stellt sich die Frage, wie die Anbieter das umsetzen. Eine aktuelle Studie der auf Versicherer und Versicherungsprodukte spezialisierten Ratingagentur „Assekurata“ vergleicht Produkte mit garantierten Leistungen (sogenannte Neue Klassik). Ob die Versicherer das Produkt auch für die bAV anbieten, geht aus der Studie nicht hervor, eine Tendenz dagegen schon: nur einer der 23 untersuchten Anbieter bietet noch eine 100 %-ige Bruttobeitragsgarantie (EUROPA Lebensversicherung AG). Ob als BZML oder BOLZ, zeigen die veröffentlichten Ergebnisse nicht. Nur wenige Anbieter bieten mehr als 90 % Bruttobeitragsgarantie. Die Mehrheit der Anbieter garantiert 80 bis 90 % der eingezahlten Beiträge. Einzelne Anbieter überlassen dem Arbeitgeber die Wahl, ein Garantieniveau zwischen 60 und 90 % der eingezahlten Beiträge festzulegen.
Neue Chancen am Kapitalmarkt
„Die Zeit hoher Garantiezinsen ist ebenso vorbei wie die Zeit der 100 %-igen Bruttobeitragsgarantie“, sagt Hoppstädter, sieht aber für die Versorgungsberechtigten durchaus die Chance auf höhere Versorgungsleistungen. Garantien kosten Geld, das ist nicht neu. „Bei geringeren Garantiezinsen und bei geringerem Niveau der Bruttobeitragsgarantien heißt das konkret, dass der Versicherer beziehungsweise die Pensionskasse anders am Kapitalmarkt anlegen kann, woraus sich durchaus Chancen auf höhere Versorgungsleistungen ergeben.“ Arbeitgeber sollten nun sehr genau auf die Ausgestaltung der bAV achten, denn „betriebliche Altersversorgung ist Arbeitsrecht – der Arbeitgeber muss die zugesagte Leistung gegenüber den Arbeitnehmern erfüllen, nicht der Versicherer.“ Wenn noch nicht geschehen, empfiehlt Hoppstädter Arbeitgebern, schnellstmöglich zu prüfen, welche Zusageart die bestehende Versorgungsregelung etwa für die Entgeltumwandlung vorsieht. Falls es sich um eine BZML handelt, rät er, diese unbedingt für Neueintritte zu schließen und eine neue Versorgungsregelung als BOLZ aufzusetzen. Zudem sollte der bisherige Produktpartner überprüft und mit anderen Anbietern verglichen werden: Dabei gilt es, darauf zu achten, worin sich die Lösungen einzelner Anbieter unterscheiden und welche Risiken damit für den Arbeitgeber einhergehen. (hdm)