Erste gerichtliche Inanspruchnahme eines PIM-Vermittlers
28.11.2019
Nikolaus Sochurek / Foto: © Peres & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Mit Klagezustellung vom 26.11.2019 wurde ein Vermittler von PIM Gold Investments verklagt. Zum Schutz des Vermittlers und seiner Kollegen werden Gericht und Aktenzeichen nicht genannt. Es handelt sich nach unserer Kenntnis um die erste gerichtliche Inanspruchnahme eines PIM Gold-Vermittlers. Der betreffende Vermittler wird von Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek (39), Partner der Sozietät Peres & Partner, in dem Verfahren anwaltlich vertreten. Da die vorliegende Inanspruchnahme zu einem vergleichsweise frühen Zeitpunkt stattfand, ist es uns gelungen, Herrn Rechtsanwalt Sochurek für eine kurze Stellungnahme zu gewinnen.
finanzwelt: Sind Ihnen noch andere Fälle von Inanspruchnahmen von Vermittlern bekannt?
Nikolaus Sochurek: Mir sind aus meiner Praxis ausschließlich außergerichtliche Inanspruchnahmen bekannt. Diese gibt es bereits. Bei der Klage handelt es sich in meiner Praxis um die erste klageweise Inanspruchnahme eines Vermittlers von PIM Gold. Nach meinem Kenntnisstand gab es bislang auch keine anderweitigen gerichtlichen Inanspruchnahmen von Vermittlern. Zumindest habe ich davon nichts gehört oder gelesen.
finanzwelt: Halten Sie diese Inanspruchnahme für ungewöhnlich?
Sochurek: Grundsätzlich ist es bei Schadensfällen im Kapitalanlagenbereich so, dass regelmäßig der Vertrieb ins Fadenkreuz der Anlegerschutzanwälte gerät. Vorliegend besteht aus meiner Sicht die Besonderheit, dass die gerichtliche Inanspruchnahme zu einem relativ frühen Zeitpunkt erfolgt, weil ja gegenwärtig überhaupt noch nicht klar ist, welche tatsächlichen Schäden den Anlegern entstehen werden. Dies belegt aus meiner Sicht, dass die Anlegerschutzanwälte in diesem Komplex relativ aggressiv vorgehen.
finanzwelt: Wie sollten sich Vermittler verhalten, die gerichtlich in Anspruch genommen werden?
Sochurek: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einer gerichtlichen Inanspruchnahme regelmäßig eine außergerichtliche Inanspruchnahme voran geht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Dieser kann den außergerichtlich geltend gemachten Vorwürfen zum einen entgegentreten und zum anderen seine Zustellungsbevollmächtigung für eine mögliche Klage anzeigen. Falls dann eine Klage erfolgen sollte, wird diese regelmäßig unmittelbar an den Anwalt zugestellt, was eine ordnungsgemäße Fristenüberwachung ermöglicht und keine Problemstellungen im Zusammenhang mit Urlaubsabwesenheiten des Vermittlers oder Ähnlichem aufwirft.
Sollte die Klage dem Vermittler unmittelbar zugestellt werden, unabhängig davon, ob er außergerichtlich in Anspruch genommen worden ist oder nicht, so muss er spätestens jetzt einen Anwalt hinzuziehen, da die potentiellen Klagen aufgrund des Streitwertes regelmäßig in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen würden und vor den Landgerichten nur Anwälte wirksam Prozesshandlungen vornehmen können. Ein Anwalt sollte sofort hinzugezogen werden, weil die Frist zur Anzeige der Verteidigung lediglich zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage beträgt.
Wie der aktuelle Sachstand ist, lesen Sie auf Seite 2