Erbschaft: Die fünf wichtigsten Urteile zu Lebensversicherungen
16.11.2023
1. Erben gewinnen Wettlauf um die Rentenversicherung gegen Bekannte des Verstorbenen
Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung angegeben, dass die nach seinem Tod fällige Riester-Rentenversicherung in Höhe von rund 11.500 Euro nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Das hatte er seiner Bekannten aber weder erzählt noch hatte er einen notariellen Schenkungsvertrag aufsetzen lassen. Damit, so das Landgericht Frankenthal, habe lediglich ein Schenkungsangebot des Mannes vorgelegen. Dieses hätten die Erben wirksam widerrufen, weil die Versicherung das Schenkungsangebot zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Bekannte übermittelt habe.
Ergebnis: Die Bekannte ging letztlich leer aus. Da sie von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes nichts erfahren hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande gekommen sein, befand das Gericht. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann nur noch annehmen. Der Haken dabei: Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots kann dieses von den Erben noch widerrufen werden. Das ist im konkreten Fall auch geschehen. Damit scheiterte die Schenkung. Deshalb hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld behalten zu dürfen und musste es den klagenden Erben überlassen.
Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.10.2022, Az.: 8 O 165/22
2. Bundesgerichtshof: Lebensgefährtin muss Bank bei Risikolebensversicherung den Vorzug lassen
Der in einer Risikolebensversicherung ausgewiesene Bezugsberechtigte hat erst nach Rückzahlung aller Verbindlichkeiten Anspruch auf die Todesfallleistung. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall einer Lebensgefährtin entschieden. Deren Freund hatte sie als Bezugsberechtigte in die Versicherungspolice eintragen lassen. Später hatte er seine Rechte aus der Lebensversicherung zur Absicherung des Kontokorrentkredits einer GmbH & Co. KG an eine Sparkasse abgetreten und hierbei die Einsetzung der Lebensgefährtin widerrufen, soweit sie den Rechten der Sparkasse entgegenstand. Als er starb, hinterließ er Schulden in Höhe von rund 1,5 Mio Euro. Deshalb verwertete die Sparkasse die Lebensversicherung. Dabei kamen allerdings nur rund 380.000 Euro heraus. Dennoch forderte die Lebensgefährtin des Verstorbenen die Versicherungssumme von der Sparkasse heraus. Vergeblich, wie der Bundesgerichtshof entschied. Begründung: Die Sicherungsabtretung führe nicht zum vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung, sondern lediglich zu einer Rückstufung der Bezugsrechtsbestimmung im Rang hinter die Sicherungsabtretung.
Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um eigene Schulden des verstorbenen Versicherungsnehmers, sondern um Schulden einer GmbH & Co. KG. Auch in diesem Fall soll der Gläubiger der Drittschuld nach Ansicht der Karlsruher Richter die Versicherungsleistung nach dem Todeszeitpunkt zunächst als Sicherheit behalten. Erst wenn die Sicherheit - etwa nach Rückzahlung der Verbindlichkeit - frei wird oder die Sicherheit verwertet werden muss und ein Verwertungsüberschuss verbleibt, steht die verbleibende Todesfallleistung dem Bezugsberechtigten zu. Im vorliegenden Fall war das nicht der Fall, weil die Bank auch nach Verwertung der Versicherungsleistung auf über einer Mio. Euro Verbindlichkeiten sitzen geblieben war.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2010, Az.: IV ZR 22/09