Ende einer Branche?

25.12.2020

Foto: © Pierell - stock.adobe.com

Für welche Edelmetalle gilt die Prospektpflicht?

Der neue PIM-Paragraf erfasst laut der Begründung nicht sämtliche Edelmetalle, sondern ausschließlich solche, denen eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind im Ergebnis allerdings sämtliche für den Markt relevanten Edelmetalle, und zwar neben dem Edelmetall Nummer eins, Gold, alle weiteren handelsüblichen, bei Banken und Edelmetallhändlern handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug, mithin also Silber, aber auch Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium. Bei ihrer Auskehr liegt der Schwerpunkt auf dem Sachwert und der Eigenschaft als werterhaltendes Geldmedium – so die Begründung im Gesetzentwurf. Edelsteine sind nicht vom PIM-Paragrafen erfasst. Sie sind als Geldmedium ungeeignet und sind freilich auch nicht Metalle, sondern Minerale, Gesteine oder Glasschmelzen.

Was heißt das nun für Edelmetallanbieter?

Werden wir also künftig eine Prospektflut zu Edelmetall-Investments im Markt sehen? Wohl nicht. Im Gegenteil. Der neue PIM-Paragraf wird sehr wahrscheinlich dazu führen, dass Edelmetall-Investments mit einer Verzinsungskomponente komplett vom Markt verschwinden werden. Derzeit vertriebene Produkte mit Zinskomponente sind, bei aller gebotenen Zurückhaltung, außerordentlich fragwürdig. Einen ordnungsgemäßen Verkaufsprospekt für verzinsliche Edelmetallanlagen zu erstellen, ist eine Herausforderung, welche letztlich kaum zu bewältigen sein dürfte. Nicht minder schwierig dürfte es insoweit auch werden, Wirtschaftsprüfer zum Zwecke eines Testats in die Prospektprüfung einzubinden. Dies aber wiederum ist aus Sicht des Vertriebs anzuraten, da sich auf diese Weise Haftungsrisiken für den Vertrieb effektiv vermeiden lassen. Doch so weit wird es nicht kommen. Der PIM-Paragraf verfrachtet „verzinsliche“ Edelmetall-Investments auf den Wertstoffhof der Kapitalanlagen. Und mit Verlaub: Da gehören diese Modelle meines Erachtens auch hin. Nicht betroffen vom PIM-Paragrafen sind bloße Verwahrverträge sowie der reine An- und Verkauf von Edelmetallen, da bei diesen Geschäften der Kapitalmarktbezug fehlt. Auch indirekte Anlageformen in Edelmetalle wie Aktienengagements fallen selbstverständlich nicht unter den PIM-Paragrafen. Für den überwiegenden Teil der Branche, die vielen seriösen Anbieter im Markt, sind die Nachrichten sehr gut, da der Missbrauch durch wenige schwarze Schafe tatsächlich deutlich erschwert werden sollte. Dies wiederum nützt der Reputation einer ganzen Branche und auch von Edelmetallen als Anlageklasse.

Vermittler aufgepasst!

Wann genau das FISG mitsamt dem PIM-Paragrafen in Kraft tritt, ist noch nicht klar. Klar ist aber, dass dies bald geschehen und der Vertrieb von verzinslichen Edelmetall-Investments damit faktisch der Vergangenheit angehören wird. Als Vermittler sollte man auch ungeachtet der Rechtslage kritisch hinterfragen, ob man derlei Angebote überhaupt vermarkten möchte. Da Edelmetalle keine Erträge erwirtschaften, sind von vornherein starke Zweifel angebracht, wo immer diese Erträge von einem Anbieter in Aussicht gestellt werden, zumal die Vermittlerprovision ja auch verdient werden will. Und für diese Provision zahlt ein Vermittler einen hohen Preis, und zwar dies spätestens dann, wenn es vor Gericht um Schadensersatz geht. Vollständig entzweit sind Anleger und Vermittler, wenn sie sich im Gerichtssaal gegenübersitzen. Scheinbar. In Wahrheit steht man sich viel näher, als man meint. Denn beide Seiten hegen regelmäßig denselben Gedanken: „Hätte ich doch nur die Finger davongelassen. Dann säße ich jetzt nicht hier.“

Gastbeitrag von Maximilian Weiss, LL.M. Rechtsanwalt TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH