Ein Reizthema

03.05.2019

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Für das Argument, dass durch das Provisionsabgabeverbot Verbraucherinteressen gewahrt werden, hat Dieter Lendle nur Kopfschütteln übrig. „Absolut widersinnig ist es, ausgerechnet Verbraucherinteressen für das Provisions-abgabeverbot anzuführen. Verbraucher sollten selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie Beratung in Anspruch nehmen wollen. Erst mit dem Leitbild des mündigen Verbrauchers in einem freien Wettbewerbsumfeld sind Wohlfahrtsgewinne zu erreichen“. Wenn das Provisionsabgabeverbot gekippt würde, würde sein Unternehmen davon auch profitieren. So befindet sich das Bensheimer Vergleichsportal derzeit in juristischen Auseinandersetzungen mit der BaFin, weil diese der Auffassung ist, gonetto würde mit seinem Geschäftsmodell gegen das Provisionsabgabe-verbot verstoßen. Das Unternehmen erstattet seinen Kunden für deren bis-herige Versicherungen die Provisionen, wofür die Kunden nur eine monatliche Gebühr bezahlen müssen. Dieter Lendle bestreitet den Vorwurf, dass das Insur-Tech damit gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen würde. „Richtig ist vielmehr, dass der § 48b des neu gefassten VAG drei Ausnahmen vorsieht. Diese Ausnahmen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen gegen den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb aus Art. 119 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen.“

„PAV schränkt Makler ein“

Da die Versicherungsmakler zunehmend Konkurrenz aus der digitalen Welt bekommen, gibt es unter den Maklerpools auch Kritiker des Provisionsabgabeverbotes. So bezeichnet Oliver Pradetto die Regelung als kontraproduktiv für den Vertrieb. „Versicherer und mächtige Vertriebseinheiten haben keinerlei Probleme, provisionsreduzierte oder -freie Tarife anzubieten. Damit steht ihnen die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle ebenso exklusiv zur Verfügung wie die Ansprache preissensibler Kunden. De-wegen schützt das Provisionsabgabeverbot gerade nicht die faire Bezahlung des Maklers“, führt der blau direkt-Geschäftsführer aus. Die Regelung sei für die Makler kein Wettbewerbsvorteil – im Gegenteil: „Vielmehr beschränkt es die kaufmännische Freiheit von Maklern; hält ihn von Marktsegmenten fern, die andere unter sich aufteilen.“ Für Maklerkollegen, die sich für dessen Beibehaltung einsetzen, hat Pradetto lediglich Sarkasmus übrig: „Nur dumme Schafe bestehen auf ein Gesetz, das ihrem Metzger das Messer exklusiv zugesteht.“ (ahu)