DREI Experten – EIN Thema
12.04.2018
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finanzwelt: Welche konkreten Tipps haben Sie an die Vermittler für die richtige Vermittlung einer Arbeitskraftabsicherung? Kaiser » Ich sehe das immer aus der Sicht des Leistungsfalls. Da sind die Gesundheitsfragen immer ein Knackpunkt. Hier als Vermittler vernünftig zu agieren, ist nicht immer einfach. Denn der Kunde muss Fragen beantworten, die er aus dem Gedächtnis heraus gar nicht hundertprozentig beantworten kann. Also muss der Vermittler dem Kunden empfehlen, bei seinem Arzt die Krankenakte einzusehen, vielleicht sogar bei der Krankenkasse eine Auskunft einzuholen. Es ist aber unwahrscheinlich, dass der Kunde das alles getan hat und beim Folgetermin dann die Fragen richtig beantworten kann. Bestenfalls hat er die Informationen gesammelt und schmeißt dem Vermittler alle Akten auf den Tisch, dann muss der Vermittler mit einer Krankenakte und der Auskunft der Krankenkasse klarkommen, und das ohne Medizinstudium. Also muss er lernen, zusammen mit dem Kunden eine vernünftige Beantwortung der Gesundheitsfragen zu erreichen. Was muss angegeben werden und was nicht? Das ist haftungsrechtlich gesehen nicht ganz ohne.
finanzwelt: Was wäre denn eine vorstellbare Haftungssituation? Kaiser » Stellen Sie sich den Leistungsfall vor: Es wurde eine Vorerkrankung bewusst verschwiegen, doch der Kunde sagt aus, er habe dem Makler alles an Krankenakten und Auskünften zur Verfügung gestellt. Er könne ja nicht wissen, was da relevant wäre und was nicht. Und da sind heutzutage viele Richter geneigt, in diesem Fall dem Verbraucher recht zu geben.
finanzwelt: Und wenn der Vermittler die gesamte Krankenakte einfach an den Versicherer weiterreicht? Kaiser » Das ist sicher nicht im Sinne des Kunden. Krankenakten sind meist umfangreicher als die verlangten letzten 5 Jahre. Wenn ich alles an Informationen einreiche, benutzt der Versicherer auch alles an Informationen. Wenn ich also nicht die Informationen selektiere, habe ich als Makler dem Kunden den Schutz „versaut“. Schwalb » Da interessiert mich die rechtliche Seite. Einerseits soll ich die Gesundheitsfragen möglichst genau beantworten, andererseits will ich Lappalien, die zu einem ungerechtfertigten Ausschluss führen könnten, nicht erwähnen. Dann mache ich mich doch auch zum Mitwisser?
Jöhnke » Diese Situation ist rechtlich schwierig zu betrachten. Da müsste erst einmal analysiert werden, wie die Beratungssituation konkret war. Wer hatte Kenntnis von was? Z. B. bei einer Rückenmassage: Welche Behandlung war wieso indiziert? Da ist unsere Empfehlung als Maklerkanzlei, sich bestenfalls die Patientenakte zu besorgen. Erst dann kann man prüfen, was und warum etwas verschrieben worden ist, um später im Leistungsfall kein Haftungsszenario zu bekommen. Denn der Makler sitzt erst einmal grundsätzlich mit im Haftungsboot.
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