Die Reform der Grundsteuer kommt: Was das für Investoren bedeutet
15.03.2022
Sebastian Steffens, L.L.M., WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft / Foto: © WWS GmbH
Finanzverwaltungen der Länder stellen Daten zur Verfügung
Ebenso heißt es: „Anhand der Angaben in der Feststellungserklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt diesen Wert mit Bescheid fest. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie sind die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind.“
In Nordrhein-Westfalen beispielsweise will die Finanzverwaltung es den Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohngrundstücken besonders leicht machen. Laut Angaben unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform erhalten sie ab Mai von der Finanzverwaltung ein individuelles Informationsschreiben mit Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen und die Eigentümerinnen und Eigentümer für die Erstellung der Feststellungserklärung benötigen.
Bei Anwendung des Sachwertverfahrens Bruttogrundfläche anzugeben
Das nur noch enge Zeitfenster sollten vor allem Investorinnen und Investoren und Unternehmen nicht leichtfertig verstreichen lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um größere beziehungsweise komplexere immobile Vermögenswerte handelt. Denn teilweise sind die erforderlichen Angaben nicht einfach zu ermitteln, beispielsweise die genaue Bemessung der Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung, wenn dazu keine Zahlen vorliegen. So müssen bei der Ermittlung beispielsweise Tür- und Fensterumrahmungen sowie Sockel- und Schrammleisten berücksichtigt werden.
Bei der Anwendung des Sachwertverfahrens für Nicht-Wohngrundstücke ist zudem die Bruttogrundfläche anzugeben, die die Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks nach DIN 277 und deren konstruktiver Umschließung umfasst. Dafür ist gegebenenfalls die Einbindung von Architekten oder Sachverständigen notwendig. Und bei älteren Gebäuden, für die keine oder nur wenige Unterlagen verfügbar sind, ist die Ermittlung der Bruttogrundfläche vermutlich besonders aufwändig.
Gerade größere Datenmengen schnellstmöglich beschaffen
Zwar ist zunächst auch die Angabe eines sachgerechten Näherungswertes möglich, der 2023 noch korrigiert werden kann. Dies steigert aber deutlich den Aufwand. Es ist daher eher dazu geraten, mit exakten Daten zu arbeiten und diese pünktlich einzureichen. Da es sich bei der Feststellungserklärung um eine Steuererklärung handelt, kann das Nicht-Einreichen Sanktionen nach sich ziehen. Gerade größere Datenmengen sollten jetzt schnellstmöglich beschafft werden, auch um etwaigen Engpässen bei Architekten und Sachverständigen vorzugreifen, die nun ebenfalls massenweise Daten beschaffen müssen.
Kurz gesagt: Für eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärung besteht bereits jetzt Handlungsbedarf! Die für die Ermittlung der Grundsteuer relevanten Informationen sind zusammenzustellen, weitere Unterlagen und Daten, wie beispielsweise Flächenangaben sind zu beschaffen oder zu ermitteln.
Gastbeitrag von Sebastian Steffens, LL. M., Steuerberater bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft