Das sollten Sie über Nießbrauch wissen
12.03.2020
Dr. Christopher Riedel LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater / Foto: © Christopher Riedel
Durch Schenkungsstrategie die gesetzlichen Freigrenzen öfter ausnutzen
Diese steuerliche Belastung des Familienvermögens gilt es natürlich zu verhindern, und der Vermögensberater kann der Impulsgeber dafür sein, frühzeitig eine professionelle und tragfähige Struktur anzustoßen. Und das gilt nicht nur dafür, über eine Schenkungsstrategie schon weit vor dem Erbfall die gesetzlichen Freibeträge, die alle zehn Jahre zur Verfügung stehen, auszunutzen und damit die Werte des zu übertragenden Vermögens zu reduzieren. Denn ebenso wichtig ist die emotionale und faktische Sicherheit des Schenkers und späteren Erblassers, der oftmals geneigt ist, Vermögen lebzeitig zu übergeben, aber dennoch weiterhin darüber verfügen möchte, etwa im Sinne der Vereinnahmung der Mieterträge oder der Freiheit, Wohnungen an persönlich genehme Mieter zu vermieten.
In diesem Zusammenhang rückt immer wieder der Gestaltungsaspekt des Nießbrauchs in den Fokus. Unter Nießbrauch versteht man das Nutzungsrecht an einer Sache. In den häufigsten Fällen wird das Nießbrauchrecht genutzt, wenn eine Immobilie verschenkt wird, aber der neue Eigentümer nicht in vollem Umfang über die Erträge der Immobilie verfügen beziehungsweise über den Umgang mit ihr bestimmen soll. Der vorherige Eigentümer lässt sich ein Nießbrauchsrecht eintragen. Will heißen: Der Eigentümer überträgt das Immobilienportfolio lebzeitig, kann die Immobilie aber für weiterhin selbst nutzen.
Nießbrauch erleichtert Vermögensübertragung
Dem Vermögensinhaber wird es durch den Nießbrauch also erleichtert, seine Eigentümerstellung aufzugeben. Denn durch den Nießbrauch wird die zu übertragende Immobilie in der Weise belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt (Nießbraucher), berechtigt ist, die Nutzungen aus der Immobilie zu ziehen (§ 1030 BGB). Der Nießbrauch führt also dazu, dass Eigentum und Nutzungsberechtigung auseinanderfallen und verschiedenen Personen zustehen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts auch erbschafts- beziehungsweise schenkungsteuerliche Vorteile mit sich bringt. Denn der kapitalisierte Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs kann vom Wert der übertragenen Immobilie abgezogen werden. Die Bestimmung des Kapitalwerts hat der Gesetzgeber im Bewertungsgesetz (BewG) ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich geht es um die Kapitalisierung des Jahreswerts des Nießbrauchsrechts auf den Bewertungsstichtag (Zeitpunkt der Schenkung). Die Abzinsung erfolgt unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 Prozent pro Jahr und der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers.
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