Das ändert sich durch die VersVermV

19.12.2018

Versicherungsvermittler müssen sich mit vielen neuen Regeln vertraut machen / Foto: © PHILETDOM - stock.adobe.com

Mit dem Inkrafttreten der Versicherungsvermittlerverordnung ergeben sich einige Änderungen für den Versicherungsvertrieb: Den Kunden muss eine Erstinformation ausgehändigt werden, es besteht eine Weiterbildungspflicht, es gibt neue Regeln im Beschwerdemanagement und zur Vermeidung von Interessenskonflikten.

Heute wurde im Bundesgesetzblatt die neue Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) veröffentlicht. Damit tritt die Richtlinie morgen in Kraft. Für den Versicherungsvertrieb gelten damit zwei maßgebliche Qualitätsansprüche: die bereits 2007 eingeführte Einstiegsqualifikation (Sachkundenachweis) als Berufszulassung und neuerdings auch die regelmäßige Weiterbildung. So müssen, im Interesse des Verbraucherschutzes, vertrieblich Tätige, ihre Fach- und personale Kompetenz mit einem Mindestmaß von 15 Stunden Weiterbildung jährlich aufrechterhalten und nachweisen können. Es ist auch nicht möglich, Stunden in ein Folgejahr zu verlegen. Außerdem sind keine Ausnahmen oder Befreiungen von der Weiterbildungspflicht vorgesehen, wobei den IHKen in Härtefällen Ermessungsspielraum zusteht.

Die Formen, wie die Weiterbildung erfolgen kann, sind vielfältig: In Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebliche Maßnahmen oder in anderer Form. Eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle ist nur im Selbststudium erforderlich. Das wird dazu führen, dass innerhalb oder am Ende von internetbasierten Weiterbildungen regelmäßig Kontrollfragen zu beantworten sein werden. Sollten Vermittler der Weiterbildungspflicht nicht vorschriftsmäßig nachkommen, drohen ihnen Bußgelder bis zu 3.000 Euro. Bei anhaltenden Verstößen droht sogar der Verlust der Gewerbeerlaubnis

Der BWV Bildungsverband hat sich bei der Erarbeitung der Verordnung für hohe Qualität und Transparenz eingesetzt. So wurden bereits im Vorfeld Anrechnungsregeln aufgesetzt, die in der VersVermV aufgegriffen wurden. Außerdem wurden Bildungskonten in der branchenweiten Weiterbildungsdatenbank eingerichtet, mit denen der Nachweis der Weiterbildungsverpflichtung zuverlässig erbracht werden kann.

„Das BWV ist zu einer zentralen Anlaufstelle geworden für alle Fragen rund um die Weiterbildungsverpflichtung. Wir raten jedem vertrieblich Tätigen: Betrachten Sie Weiterbildung immer als eine Investition in Ihre berufliche Zukunft. Dann erscheinen 15 Stunden im Jahr nicht als Last, sondern als Erfolgsfaktor. Wir werden die Branche weiter bei der Umsetzung der Verordnung unterstützen und uns für die Reputation des Versicherungsvertriebs einsetzen“, so Dr. Katharina Höhn, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des BWV Bildungsverbands.

Um die Weiterbildungspflicht zu erfüllen, hat die Brancheninitiative „gut beraten“ bereits 2014 einen Standard für die regelmäßige Weiterbildung eingeführt und ein Werkzeug geschaffen, um diese neuen Anforderungen insbesondere der Nachweispflicht zuverlässig zu erfüllen.

Wie die Erstinformation aussehen muss, lesen Sie auf Seite 2