Darauf ist beim Auslands-Ferienhaus zu achten

07.02.2018

Ob an einem stillen Kanal irgendwo in den Niederlanden oder der Gluthitze Südfrankreichs: Ein Ferienhaus im Ausland ist gleichzeitg Traum wie durchaus problematischer Kauf / Foto: © Skitterphoto - pixabay.com

Einfacher und gleichzeitig schwieriger ist ein Haus im Ausland. Einfacher deshalb, weil bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Einnahmen durch eine solche Vermietung in dem Land versteuert werden müssen, in dem das Haus steht – und nicht dort, wo der Besitzer Staatsbürger ist. Doch es wird eben auch auf zweierlei Arten schwieriger:

  • Ausländische Steuersysteme unterscheiden sich trotz EU-Angleichungen teils immer noch erheblich von unserem.
  • Die meisten EU-Länder werden zwar von der Bundesrepublik in Sachen Besteuerung gleich behandelt, aber mit zwei großen Ausnahmen, nämlich Spanien und Finnland. Wer hier Mietgewinne macht, muss diese durch ein gesondertes Doppelbesteuerungsabkommen auch in Deutschland geltend machen.

Auch hier gilt deshalb lange vor dem Kauf, dass es am vernünftigsten ist, sich einen Fachanwalt für EU-Steuerrecht zu besorgen und mit ihm die wichtigsten Formalitäten zu klären. Am besten ist es dazu freilich, wenn man sich zumindest schon auf ein Land festgelegt hat.

  1. Vorsicht vor Tricks

Natürlich dürfen in einem solchen Artikel auch nicht die typischen Stolperfallen fehlen, die einem beim Immobilienkauf im Ausland widerfahren können. Dabei tun sich besonders die Mittelmeeranrainer durch eine, im Gegensatz zum deutschen System, teils vollkommen andere Praxis hervor.

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Vor allem weil in vielen anderen Ländern das Wort „Vertrag“ sehr breit ausgelegt wird, sollte keine Unterschrift ohne Notar erfolgen. / Foto: © freeGraphic Today - pixabay.com[/caption]

Praktisch immer gilt dort der unterschriebene Kaufvertrag bereits als die einzige notwendige Beglaubigung, um den Kauf perfekt zu machen – und „Kaufvertrag“ ist ein oftmals sehr breit gesteckter Begriff, der sich auch auf einen handschriftlichen Zettel mit den wichtigsten Eckdaten erstrecken kann. Das Einschalten eines Notars ist dort weder verpflichtend noch üblich.

Allerdings sollte man auch ohne eine solche Pflicht niemals ohne Notar vorgehen – denn es kam auch schon des Öfteren vor, dass Trickser ein Gebäude dann einfach noch an einen zweiten Interessenten verkauften, zumindest beide Anzahlungen einstrichen und dann auf Nimmerwiedersehen verschwanden. Teils jahrelange Rechtsstreits waren die Folge.

Wichtig ist es auch zu wissen, dass das Einschalten eines deutschen Notars leider nichts bringt. An dieser Stelle klafft im EU-Recht eine große Lücke, denn die grenzüberschreitende Gültigkeit von notariellen Beglaubigungen ist praktisch nicht gegeben. Für den Immobilienkäufer bedeutet das also: Dolmetscher suchen, einen örtlichen Notar vorab informieren, in Rufbereitschaft halten und sofort hinzuziehen, wenn man sich bei der Besichtigung tatsächlich dazu entschließt, das Gebäude zu erwerben.

Zudem sei auch erwähnt, dass es zwar bei vielen Bausparverträgen auch die Option darauf gibt, damit ein Objekt im Ausland zu bauen oder zu erwerben, allerdings basiert dies auf Freiwilligkeit und unterscheidet sich von Kreditinstitut zu Kreditinstitut und zudem auch noch vom nationalen Recht des jeweiligen Landes. Im Klartext also: Teilweise leicht, oft jedoch auch sehr schwierig und zudem ohne jeglichen generellen Rechtsanspruch. (ahu)