Corona als Kündigungsgrund - Ist das möglich?

01.04.2020

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Betriebsbedingte Kündigung

Wenn Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt, und Sie bereits seit sechs Monaten in diesem Betrieb beschäftigt sind, sind die Hürden für eine betriebsbedingte Kündigung höher.

Ihr Arbeitgeber müsste begründen und nachweisen, dass aufgrund der Corona-Pandemie ein bzw. mehrere Arbeitsplätze permanent wegfallen. Es müsste also insbesondere auch der Aspekt der Dauerhaftigkeit durch den Arbeitgeber zu begründen sein. Gelingt ihm dies nicht, dürfte die Kündigung unwirksam sein. Im Augenblick ist es immerhin noch nicht ausgeschlossen, dass sich die wirtschaftliche Lage deines Arbeitgebers in wenigen Wochen deutlich verbessert, insbesondere im Hinblick auf die Zusicherungen der Bundesregierung, Maßnahmen zu treffen um die Unternehmer zu entlasten.

Doch selbst wenn dies Ihrem Arbeitgeber gelingen sollte, müsste er zusätzlich noch die konkreten Auswirkungen auf Ihren betreffenden Arbeitsplatz darlegen und schlussendlich noch die Sozialauswahl beachten. Bei der Sozialauswahl geht es darum, ob Sie schutzwürdiger sind als Ihre Kollegen. Beachtet werden insbesondere das Alter, die Betriebszugehörigkeit und soziale Verpflichtungen wie Unterhaltspflichten.

Verhaltensbedingte Kündigung

Ihr Arbeitgeber könnte etwa eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, weil Sie Kontakt mit einer Person hatten, die sich mit dem Corona-Virus infiziert hat, und Sie diese Tatsache nicht Ihrem Arbeitgeber gemeldet haben und trotzdem zur Arbeit gekommen sind. In so einem Fall hätten Sie natürlich nicht nur Ihre Kollegen sondern gegebenenfalls auch die Funktionsfähigkeit des ganzen Betriebes gefährdet.

Allerdings sollte hier eine Abmahnung noch das milderes Mittel darstellen und eine Interessenabwägung angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung dieses Fehlverhaltens wohl eher zu deinen Gunsten ausgehen.

Schlussendlich ist natürlich auch hier immer eine Betrachtung des genauen Einzelfalles notwendig.

Krankheitsbedingte Kündigung

Selbst wenn Sie tatsächlich mit dem Corona-Virus infiziert und daher krank sind, brauchen Sie nun keinen Nachteil befürchten. Die Krankheitszeit beträgt regelmäßig nur zwei Wochen und rechtfertigt keine personenbedingte Kündigung.

Was sollte man tun, wenn man eine Kündigung bekommen hat?

Solltest Sie bereits aufgrund der Corona-Krise eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie diese nicht einfach so hinnehmen, sondern sie in jedem Fall rechtlich überprüfen lassen. Aber Achtung: Selbst in Zeiten von Corona gilt, dass eine Klage gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen muss. Andernfalls wird die Kündigung irreversibel wirksam.

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