BVK vs. Check 24 geht in nächste Runde

16.10.2017

Der Streit zwischen dem BVK und Check24 ist noch nicht zu Ende / Foto: © cirkoglu -stock.adobe.com

Bumerang für BVK?

Das Urteil des OLG München von April stellt eine wegweisende Entscheidung über die Informationspflichten von Versicherungsmaklern dar. Genau das könnte sich aber nun für den BVK als Bumerang erweisen: So wirft Check24 der Klägerseite vor, sich selbst nicht an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. "Gerne zeigt die Verbandsführung mit dem Finger auf andere, während Mitglieder nicht einhalten, was von anderen gefordert wird. Dazu gehört beispielsweise die entsprechende Kommunikation der gesetzlich vorgeschriebenen Erstinformation. Einige BVK-Makler verzichten trotz klarer Rechtspflichten komplett auf die Bereitstellung dieser sog. Erstinformation. Wir haben in diesem Zusammenhang BVK-Mitglieder abgemahnt und entsprechende Unterlassungserklärungen erhalten", so Check24 in einer Stellungnahme.

Der Gegenschlag von Check24 geht sogar gegen den Verbandspräsidenten: "So stellte z. B. auch das Maklerbüro des BVK-Verbandspräsidenten Michael H. Heinz beim Abschluss einer Versicherung nicht einmal das gesetzlich vorgeschriebene Beratungsprotokoll zur Verfügung." Check24 erklärt weiter, dass man gegen Verstöße seitens des BVK selbst juristisch vorgehen werde.

BVK wehrt sich

Auch zu den Vorwürfen selbst hat sich Check24 geäußert. "Aus unserer Sicht haben wir die vom Gericht geforderte, veränderte Darstellung der sog. Erstinformation korrekt umgesetzt:

  • Unsere Kunden erhalten unmittelbar nach Eingabe ihrer E-Mail-Adresse und somit zum frühestmöglichen Zeitpunkt die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen per E-Mail.
  • Das Gesetz sieht eine Information „beim ersten Geschäftskontakt“ vor. Voraussetzung für einen Kontakt ist, dass man über die Kontaktdaten seines Gegenübers verfügt. Dementsprechend kann auch der Geschäftskontakt im Sinne des Gesetzes erst entstehen, wenn dem Vermittler die Kontaktdaten des Kunden vorliegen."

Die korrekte Umsetzung des Urteils sei auch durch zwei Rechtsexperten bestätigt worden. Vor einem Monat hatte Check24 zudem erklärt, das Urteil des OLG München von April anzuerkennen und auf die Option der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zu verzichten (finanzwelt berichtete).

Check24 im Recht?

Weiter teilte Check24 mit, dass sein Online-Beratungsprozess im Grundsatz von zwei Instanzen bestätigt worden sei. Sämtliche Prozesse seien transparent und könnten jederzeit eingesehen und getestet werden. Deshalb wird Check24 dem BVK vor, scheinheilig und unaufrichtig zu agieren. "Es geht ihm offensichtlich nicht um Verbraucherschutz, sondern um polemisierende Kritik am Geschäftsmodell Vergleichsportal."

Damit dürfte noch lange nicht das letzte Wort in der Angelegenheit gesprochen worden sein. finanzwelt wird Sie über dieses wegweise Thema weiter auf dem Laufenden halten. (ahu)

www.bvk.de

www.check24.de