Bundeskabinett legt Entwurf für Steuerentlastungen vor

16.03.2022

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Angesichts der explodierenden Gas- und Ölpreise und der anhaltenden Inflation wurden Forderungen von Steuerentlastungen oder anderen Maßnahmen zur Unterstützung der Bevölkerung immer lauter. Das Bundeskabinett hat dementsprechend nun den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen.

Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung auf die aktuellen Entwicklungen reagieren und die Bevölkerung entlasten. Dafür sollen insbesondere die Preissteigerungen für Mobilität berücksichtigt werden. Der Gesetzesentwurf von heute, 16. März, enthält dafür mehrere Maßnahmen zur Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Laut Regierung erfolgt die Entlastung zielgerichtet auf die Bevölkerung, besonders im Energiebereich. Die drei vorgesehenen Maßnahmen wurden bereits am 23. Februar vom Koalitionsausschuss beschlossen. Konkret enthält der Entwurf eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, eine Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 und eine Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendelnde.

Als unmittelbar und zeitnah beschreibt die Regierung den neuen Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Damit erfolgt eine Anerkennung von Werbekosten bei der Einkommenssteuer ohne Sammlung von Belegen in Höhe von pauschal 1.200 Euro. Dies gilt rückwirkend zum 01. Januar 2022. Mit einer Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 Euro soll ein teilweiser Ausgleich der kalten Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate 2021 bzw. der geschätzten Inflationsrate 2022 stattfinden. Damit entlastet die Regierung alle Einkommenssteuerpflichtigen, wobei die relative Entlastung von Menschen mit niedrigerem Einkommen höher ist. Außerdem wird die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer bereits auf 2022 vorgezogen. Auch damit sollen über die Mobilitätsprämie besonders Geringverdienende entlastet werden.

Die beiden ersten Maßnahmen machen sich laut Bundesregierung unmittelbar durch die Lohnsteuer bemerkbar. Zudem reduzieren Pauschalen den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung. Die Entfernungspauschale erhöht sich ab dem 21. Kilometer, um so die erhöhten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Arbeitsstätte durch die CO2-Bepreisung zumindest teilweise auszugleichen. Diese Entlastung gilt für Fernpendelnde ab 2022 bis 2026, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. (lb)