Bringt diese Entscheidung eine Klagewelle gegen Fonds?

01.10.2019

Foto: © willyam - stock.adobe.com

Sind Ausschüttungen ein Beweis für den Erfolg eines Fonds? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht München beschäftigen – und hat am Donnerstag in einem Kapitalanlegermusterverfahren eine wegweisende Entscheidung für die Anleger eines Publikumsfonds und für die ganze Branche gefällt.

In dem beklagten Fall ging es um einen im Jahr 2006 von Hannover Leasing aufgelegten Publikumsfonds, der laut Prospekt in die Vermietung eines siebengeschossigen Büro- und Geschäftszentrums in zentraler Lage in Bratislava investierte. Das Investitionsobjekt wurde als repräsentative, vollständig vermietete Neubau-Büroimmobilie angepriesen und war bereits seit Anfang 2005 fertiggestellt. Jedoch scheiterte der Fonds und die Qualität der Fondsimmobilie entpuppte sich als mangelhaft.

„Nur eine positive Bilanz der bereits aufgelegten Fonds erbringt den strengen sachlichen Nachweis der Kompetenz und Seriosität des Fondsinitiators. Die Leistungsbilanz eines Initiators ist deshalb für die Investoren zur Beurteilung der Erfolgsaussichten aktueller Beteiligungsangebote eine wichtige Entscheidungshilfe. In ihrer beeindruckenden Leistungsbilanz spiegelt sich die Firmenphilosophie der Hannover Leasing wieder. … Ein wichtiges Kriterium für den Anlage-Erfolg einer Beteiligung ist die Erwirtschaftung der im Prospekt prognostizierten Barausschüttungen. Hannover Leasing kann diesbezüglich ein hervorragendes Ergebnis vorweisen. Bei fast allen aufgelegten Fonds wurden die prospektierten Ausschüttungen vorgenommen, teilweise wurden sogar höhere Ergebnisse erzielt“, hieß es in dem Prospekt des Fonds.  Im Verkaufsprospekt wurde anschließend die Leistungsbilanz von Fonds dargestellt, die zwischen 1996 und 2004 aufgelegt wurden.

Das OLG München hält die Aussage bezüglich des Kriteriums für den Anlageerfolg einer Beteiligung für fehlerhaft, da Ausschüttzungen nicht voraussetzen, dass Gewinne erzielt wurden. So würden gerade in der Anfangsphase eines aufgelegten Fonds Liquiditätsausschüttungen häufig handelsrechtlich die Rückgewähr von Einlagen darstellen. Nach Auffassung des Gerichts bemisst sich der Erfolg einer Beteiligung nicht danach, ob der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen zunächst erhält, sondern ob er sie dauerhaft behalten kann. Werden einem Anleger die im Prospekt prognostizierten Liquiditätsausschüttungen zwar zunächst ausbezahlt, muss er sie aber langfristig als Einlagenrückgewähr (an einen Insolvenzverwalter) zurückzahlen bzw. in dieser Höhe gegenüber Gläubigern haften oder zumindest hiermit rechnen, ist die Beteiligung aus Sicht des Anlegers gerade kein Erfolg. Deshalb wurde der Verkaufsprospekt als fehlerhaft eingestuft.

Die Kanzlei MATTIL, die bereits im Jahr 2011 das erste Kapitalanlegermusterverfahren seit Einführung des KapMuG im Jahr 2005 zugunsten der Anleger eines geschlossenen Filmfonds gewonnen hatte, hat bindend für alle Anleger dieses Fonds das Musterverfahren geführt. Mit diesem Musterentscheid ist verbindlich für alle anderen deutschlandweit anhängigen Klageverfahren im Zusammenhang mit diesem Fonds festgestellt, dass der Prospekt falsch ist.

Rechtsanwalt Joachim Kleefeld, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Münchner Kanzlei MATTIL, der den Musterentscheid erstritten hat, misst der Entscheidung aber noch eine wesentlich weitreichendere Bedeutung bei: „Auch zahlreiche andere Anbieter werben im Prospekt mit den Ausschüttungen, die bei ihren früher aufgelegten Fonds geflossen sind. Viele Fondshäuser werden sich angesichts dieses Musterentscheids auf eine Klagewelle einstellen müssen.“ (ahu)