BGH stärkt Verbraucherrechte

21.01.2016

Sven Meier

Viele Darlehensverträge sind so gestaltet, dass wenn ein Kreditnehmer seinen Immobilienkredit vorzeitig kündigt, er der Bank die entgangenen Zinsen erstatten muss.

(fw) Am 18. Januar 2016 kippte der Bundesgerichtshof nun diese, von Verbraucherschützern schon länger kritisierte Praxis der Banken, da nach Auffassung des Gerichts die Darlehensnehmer benachteiligt würden, wie die GenoBau Zielkauf berichtet.

In Zukunft könnten Kreditnehmer deswegen mit deutlich niedrigeren Kosten aus einer Immobilienfinanzierung aussteigen als bisher, denn ab jetzt muss die gezahlte Summe der Sondertilgungen zugunsten des Darlehensnehmers mit in die Berechnung aufgenommen werden. Die Begründung des BGH: Wenn Sondertilgungen möglich sind, können bei einem vorzeitigen Beenden des Vertrages die Zinsen nicht in voller Höhe berechnet werden, denn durch diese Tilgungen verringert sich ja die Zinslast.

**Unwirksame Klausel

**

Eine Klausel, welche die Forderung der Zinsen in voller Höhe trotz Sondertilgungsrecht einschließt, ist demnach unwirksam. Auch entschied der BGH, dass anstelle von Verzugszinsen eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf, sollte ein Darlehensnehmer mit seinen Fälligkeiten im Rückstand sein und die Bank daraufhin den Darlehensvertrag kündigt. „Bei einer Baufinanzierung über eine Genossenschaft wie die GenoBau Zielkauf eG ist eine solche Klausel grundsätzlich hinfällig, denn bei vorzeitiger Vertragsauflösung fallen keine noch zu zahlenden Zinsen an. Es müssen lediglich die Beiträge bis zur Vertragsauflösung weiter gezahlt werden“, erklärt Sven Meier, Vorstand Vertrieb der GenoBau.

www.ziel-kauf.de