BGH-Entscheidung in P&R Insolvenzfall
08.03.2023
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Für P&R-Anlegerinnen und -Anleger gibt es Grund zur Freude: der Bundesgerichtshof hat über die erste Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) von P&R Insolvenzverwalter Jaffé entschieden. So berichtet Finanzanalyst und Blogger für Anlegerrechte Stefan Loipfinger in einem Sondernewsletter am 07. März. Laut der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte mbB, die den beklagten Investor vertraten, lautet das Urteil:
„Es gibt keine Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gem. § 134 InsO gegen P&R Investoren wegen erhaltener Mietzahlungen und Rückkaufpreis. Der Pilotbeklagte war durch alle Instanzen erfolgreich und ebnet damit den Weg für andere beklagte Investoren.“ Die Kanzlei führt das Urteil weiter aus:
„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit aktuellem Beschluss vom 26.01.2023 (IX ZR 17/22) eine von dem Insolvenzverwalter der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geführte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zurückweisungsbeschluss des OLG Karlsruhe vom 25.01.2022 (3 U 18/20) zurückgewiesen. Die Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen den am Landgericht und Oberlandesgericht von unserem Rechtsanwalts Alexander Pfisterer-Junkert vertretenen Investor ist damit rechtskräftig und für viele gleichgelagerte insolvenzrechtliche Anfechtungsfälle gegen P&R Anleger ist Klarheit geschaffen.
Der Zurückweisungsbeschluss des BGH vom 26.01.2023 (IX ZR 17/22) enthält eine aufschlussreiche Begründung. Danach handelt es sich bei der Bezahlung des Rückkaufpreises und der vereinbarten Mieten zu den Containern um eine entgeltliche Leistung und sind die Grundsätze zu § 134 InsO nicht einschlägig. Dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben haben soll, sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen des § 134 InsO erfüllt sind.
Da die Schuldnerin (P&R) allein dafür verantwortlich war, dass der Investor Eigentum und Besitz an den Containern erlangte, war der Schuldnerin nach § 326 Abs.2 BGB der wirtschaftliche Nachteil für Leistungshindernisse nach § 275 Abs.2 BGB zuzurechnen und behielt der Investor seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Unabhängig davon ergibt sich allein aus § 326 Abs.1 S.1 BGB bei gleichwohl erbrachter Gegenleistung nicht der Schluss auf eine unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO, da § 326 Abs.4 BGB auf Rückgewähransprüche nach §§ 346 bis 348 BGB verweist. Die Überlegung des Berufungsgerichts zu einer wirtschaftlichen Betrachtung als einheitliches Kapitalanlagemodell hat der BGH dahinstehen lassen, weil jedenfalls allein aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden könne, Rechtsgrund der Mietzahlungen oder des Rückkaufpreises sei die Hingabe des Kapitals gewesen.
Insgesamt eine bedeutsame Entscheidung zu den Grundsätzen einer unentgeltlichen Leistung nach § 134 InsO für die unser Mandant vor dem BGH auf die Vertretung von Dr. Christian Zwade, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof vertraute.“ (lb)