Betriebsschließungsversicherung: Müssen die Versicherungen zahlen?

08.07.2020

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Diese Frage treibt derzeit viele Gewerbetreibende um. Rechtsanwalt Norman Wirth gibt hierzu Antworten.

Mit der Corona-Krise gerieten insbesondere unzählige Hotels und Restaurant aber auch Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not. Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Viele Versicherer lehnten die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiteten Zahlungsangebote, die in vielen Fällen inakzeptabel waren oder drohten mit der Kündigung der Versicherungspolice. Wirth-Rechtsanwälte bearbeitet inzwischen eine Vielzahl dieser Fälle.

Ein wesentlicher Aspekt bei diesem Thema ist der sogenannte bayerische „Kompromiss“, der zwischen dem bayerischen Wirtschaftsministerium, mehreren Versicherern sowie der DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. im Streit um die Versicherungsleistungen für die von Corona betroffenen Hotels und Gaststätten gefunden wurde.

Angenommene Grundlage des „Kompromisses“ war, dass ca. 70 Prozent der finanziellen Ausfälle der betroffenen Gaststätten und Hotels von Bund und Länder per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen übernommen werden. Von den restlichen 30 Prozent würden die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber ca. 50 %, also insgesamt zwischen zehn und 15 Prozent des Schadens übernehmen.

Von Versichererseite stehen zu dem „Kompromiss“ unter anderem: Allianz, Zurich, Haftpflichtkasse Darmstadt, Gothaer, Nürnberger Versicherung und Versicherungskammer Bayern. Der Kompromiss soll möglichst bundesweit und von möglichst vielen Versicherungsunternehmen übernommen werden, was er auch wurde.

Aber: Es kann im Einzelfall sinnvoll sein, eine Zahlung auf Grundlage dieses „Kompromisses“ zu akzeptieren. Ganz sicher nicht immer.

Welche Argumente die Versicherer anführen, lesen Sie auf Seite 2