Berufsunfähigkeitsversicherung: Zeitenwende ist bisher ausgeblieben

09.01.2025

Michael Franke, Gründer und Geschäftsführer der Franke und Bornberg GmbH. Foto: © Marc Theis, Hannover

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) hat im vergangenen Jahr mit kritischen Neuerungen auf sich aufmerksam gemacht, doch die von Franke und Bornberg befürchtete „Zeitenwende“ blieb aus. Franke und Bornberg blickt auf die Entwicklungen des Jahres 2024 zurück und gibt Einblicke in die Auswirkungen auf die BU im Jahr 2025.

Das Jahr 2024 war geprägt von kontroversen Entwicklungen. Insbesondere die Einführung des Verzichts auf die konkrete Verweisung durch HDI und die Bayerische sowie der Verzicht auf die Prüfung der Umorganisation bei Selbständigen durch die Condor lösten intensive Diskussionen aus. Diese Neuerungen bergen das Risiko, die Balance zwischen Versicherbarkeit und Solidität zu beeinträchtigen. Insbesondere der Verzicht auf die konkrete Verweisung übertritt die Linie zwischen Versicherungsschutz und sinnlosen Geschenken an einzelne Versicherte.

Michael Franke, Geschäftsführer von Franke und Bornberg, betont: „Die Entscheidung der meisten Versicherer, an der konkreten Verweisung festzuhalten, unterstreicht die Bedeutung von Stabilität und Risikobewusstsein im Markt.“

Neue Rahmenbedingungen 2025: Höchstrechnungszins und Produktänderungen

Zum Jahreswechsel 2025 trat eine weitere wichtige Veränderung in Kraft: Die Erhöhung des Höchstrechnungszinses von 0,25 % auf 1,00 %. Viele Versicherer haben ihre Produkte entsprechend angepasst. Die Anhebung des Rechnungszinses führt in der Regel zu einer proportionalen Reduzierung der Überschussbeteiligung von 0,75 % – mit Auswirkungen auf die BU-Rente im Leistungsfall. Allerdings gibt es positive Ausnahmen: Einige Versicherer haben ihre Überschusskürzungen moderater gestaltet. Die Universa beispielsweise reduziert die Beteiligung lediglich um 0,25 Prozentpunkte, die Hannoversche um 0,45 Prozentpunkte und die ERGO Vorsorge um 0,30 Prozentpunkte.

Auch bei Regelungen zur Umorganisation sind viele Anpassungen zu beobachten: Immer mehr Versicherer heben die Grenze für den Verzicht auf die Prüfung der Umorganisation bei Kleinbetrieben von fünf auf zehn Mitarbeiter an. Bei Selbständigen verzichten mehr Versicherer auf die Prüfung der Umorganisation, wenn mindestens 90 Prozent der Arbeitszeit auf kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten entfällt – unabhängig von der Berufsausbildung. Diese Regelung war in der Vergangenheit meist nur für Akademiker vorgesehen, wird nun aber auf eine breitere Zielgruppe ausgeweitet.

Eine weitere Verbesserung betrifft das vereinfachte Anerkenntnis der BU bei Vorliegen einer Erwerbsminderung. Dabei wird eine Berufsunfähigkeit automatisch anerkannt, wenn eine (volle) Erwerbsminderung durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellt wurde, was nicht selten der Fall ist. Eine zusätzliche Prüfung durch den Versicherer entfällt in diesen Fällen bei immer mehr Versicherern. Dadurch wird die Dauer der Leistungsprüfung erheblich verkürzt und Betroffene erhalten schneller und einfacher ihre Leistungen. (mho)

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