Berufsunfähigkeit wegen Hausstauballergie?
19.11.2024
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Rechtliche Unterstützung
Zu Beginn galt es erstmal, das vorhandene Material zusammenzutragen, welches geeignet ist, eine Berufsunfähigkeit wegen Hausstauballergie des Textilreinigers hinreichend zu untermauern (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Eine Berufsunfähigkeit liegt nämlich erst dann vor, wenn ein gewisser BU-Grad erreicht wird. Konkret war es demnach notwendig, dass der Textilreiniger die in zuletzt gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit, bezüglich der zeitlichen Ausprägung nicht mehr zu mindestens 50 % verrichten konnte (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Um dem Versicherer das Vorliegen der Berufsunfähigkeit wegen Hausstauballergie nachzuweisen, wurde ein den Maßgaben der ständigen Rechtsprechung entsprechender Stundenplan (siehe hierzu Darlegung des Berufsbildes bei Berufsunfähigkeit (OLG Dresden)) konzipiert. Diesem Stundenplan konnten Art & Umfang der Tätigkeit als Textilreiniger sowie das zeitliche Ausmaß der Beschwerden auf den Beruf, entnommen werden (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?).
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte fassten die vorbereiteten Dokumente in einem vollständig ausgefüllten Leistungsantrag zusammen. Anschließend konnte dieser an den Versicherer versendet werden.
Leistungsentscheidung des Versicherers
Nach Beendigung des Leistungsprüfungsverfahrens teilte der Versicherer dem Textilreiniger mit, dass keine Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrenten erfolgen könne. Diese Entscheidung begründete der Versicherer damit, dass er vorliegend keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegen Hausstauballergie erkennen könne.
Darauf antwortete der Textilreiniger mit einem Widerspruchsschreiben, welches er zuvor gemeinsam mit Jöhnke & Reichow Rechtsanwälten abgestimmt hatte, in dem er die Ausführungen des Versicherers anzweifelte. Infolgedessen konnte der Versicherer tatsächlich zu einem Umdenken bewegt werden. Der Versicherer erklärte sich schlussendlich bereit eine sechsstellige Vergleichssumme an den Textilreiniger zu zahlen.
Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.