BaFin setzt Kapitalaufschlag für AXA fest

17.05.2023

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Am 28. März 2023 hat die BaFin einen Kapitalaufschlag auf die Solvabilitätskapitalanforderung für die AXA Krankenversicherung AG festgesetzt. Seit dem 04. Mai sind die Anordnungen bestandskräftig, die Bekanntmachung erfolgte heute.

Grund für die Maßnahmen der BaFin ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne der §§ 23 ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Eine Prüfung der IT-bezogenen Geschäftsorganisation hatte Mängel offengelegt. Diese müssen nun bis zu einer von der BaFin gesetzten Frist beseitigt werden. Zum Hintergrund: Versicherer, die gemäß Solvency II beaufsichtigt werden, müssen nach § 23 (1) VAG über eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. In Bezug auf die IT hat die BaFin diese Anforderungen im VAIT-Rundschreiben konkretisiert. Werden dabei Mängel festgestellt, kann die Finanzaufsicht einen Kapitalaufschlag nach § 301 (1) Nr. 3 VAG festsetzen, der auf die Solvabilitätskapitalanforderung aufgeschlagen wird. Dies war nun bei der AXA der Fall. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 319 VAG. (lb)

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