Anspruchsfrist wegen Betriebsschließungen läuft bald ab!

17.06.2020

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Deutschlands Wirtschaft kommt ganz langsam wieder in die Gänge. Teilweise – vor allem in der Gastronomie – immer noch unter starken Einschränkungen, mit existenzbedrohendem Charakter. Die Phase der vorsichtigen Öffnung folgt einer beispiellosen Schließungsorgie. Mitte März hatte die Bundesregierung im Zusammenspiel mit den Landesregierungen den „STOP“ Knopf gedrückt und das gesamte öffentliche Leben lahmgelegt.

Auf der Grundlage verschiedener Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die wiederum sämtlich auf § 32 i.V.m. § 28 Infektionsschutzgesetz (InfSG) beruhen, sind Unternehmen zu Schließungen und Einstellungen ihrer Geschäftsbetriebe gezwungen worden. Voraussetzung des § 28 InfSG ist, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Interessant im Falle des Corona Virus ist vor allem der Begriff des „Ansteckungsverdächtigen“. Ganz offensichtlich sind die Behörden – stark vereinfacht – davon ausgegangen, dass theoretisch jeder „ansteckungsverdächtig“ ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in 2012 (Az. 3 C 16.11) das Folgende festgestellt:

„Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. (…). Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil.“

Wir wollen die Erkrankungszahlen nicht verharmlosen und sind im Ergebnis auch dankbar, dass der Verlauf in Deutschland vergleichsweise milde ist. Wir beleuchten ausschließlich die Rechtslage. Die meisten Landkreise in Deutschland haben (insgesamt) zwischen weniger als 100 und mehr als 700 Fälle (der berüchtigte Landkreis Heinsberg) je 100.000,- Einwohner. An dieser Stelle hört die Juristerei auf und die Wahrscheinlichkeitsrechnung beginnt. Bei einer Ansammlung mit 1000 Leuten, wären danach 10 Ansteckungsverdächtige darunter. Bei 100 wäre es weniger als ein Ansteckungsverdächtiger. Ganz anders sehen die Zahlen in einem Landkreis mit (insgesamt) weniger als 100 Fällen pro 100.000 Einwohner aus.

Wie wahrscheinlich eine Ansteckung in bestimmten Situationen ist, lesen Sie auf Seite 2