Anspruchsfrist wegen Betriebsschließungen läuft bald ab!
17.06.2020
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In vielen Fällen wird man konsequent zu dem Ergebnis kommen, dass es in all den Situationen, in denen wenige Leute aufeinandertreffen gerade nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich eine ansteckungsverdächtige Person darunter befindet.
Stellen Sie sich die kleine Boutique in einem Landkreis mit insgesamt vielleicht 60 Fällen / je 100.000 Einwohner vor. Eine typische 1:1 Situation: Der Verkäufer mit einem Kunden. Ebenso wahrscheinlich wäre es wohl, dass ein KFZ in den Verkaufsraum rauscht. Genauso geht es allen Dienstleistern, wie Friseuren, Nagelstudios, etc. Immer eine klassische 1:1 Begegnung.
Oder das Autohaus im selben Landkreis. Möglicherweise befinden sich dort insgesamt mehr Kunden, aber es gibt eben auch deutlich mehr Platz. Erneut stehen in der Regel ein Verkäufer und gegebenenfalls zwei Kunden zusammen.
Das Hotel: Klassischerweise überall 1:1 bzw. 1:2 Situationen, sicherlich außer am Frühstücksbuffet (weshalb das auch heute noch sinnvollerweise überwiegend verboten ist).
Noch einmal – es mag sicherlich zunächst richtig gewesen sein, „in Deckung“ zu gehen, aber in vielen Fällen gleichen diese weitreichenden Maßnahmen einem Eingriff mit enteignendem Charakter. Ein solcher enteignungsgleicher Eingriff muss nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Häufig ist dies nur dann der Fall, wenn der Staat diesen enteignungsgleichen Eingriff finanziell ausgleicht.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterscheidet als die maßgebende Rechtsgrundlage für alle staatlichen Eingriffe im Zusammenhang mit dem Corona Virus systematisch nach
- Maßnahmen zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten (§§ 15a ff. IfSG) und
- Maßnahmen zur Beseitigung von übertragbaren Krankheiten (§§ 24ff. IfSG)
Interessant ist, dass sämtliche Verordnungen und Allgemeinverfügungen auf den Abschnitten §§ 24ff IfSG beruhen, also der Beseitigung von übertragbaren Krankheiten, obwohl die hier geschilderten Probleme mit Ansteckungsverdacht bestehen. Der Grund hierfür mag vielleicht darin liegen, dass die maßgebenden Entschädigungsregelungen bei Verhütungsmaßnahmen (§ 65 IfSG) deutlich weitergehender sind, als die nur sehr punktuell eingreifenden Entschädigungsregelungen des § 56 IfSG. In allen Verhütungsmaßnahmen ist die Rechtsfolge des § 65 simpel: Bei behördlichen Maßnahmen, die das Eigentum oder Vermögen beeinträchtigen, gibt es eine Entschädigung.
ABER: Ist die Schließung der Boutique, des Autohauses, des Friseursalons oder sogar des Hotels, gerade in solchen Landkreisen, die nur in sehr geringem Maße (oder möglicherweise gar nicht) von Corona betroffen waren – tatsächliche eine Maßnahme zur Beseitigung einer übertragbaren Krankheit ? Wohl kaum !
Wie Gerichte die Sache sehen könnten, lesen Sie auf Seite 3