Abgrenzungsprobleme!
25.04.2019
Marc Ellerbrock / Foto: © BEMK Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Kronsbein GbR
Wie einleitend bereits erwähnt, stützte das LG Erfurt die Verurteilung eines P&R-Vermittlers u. a. auch darauf, dass nicht über das Risiko eines möglichen Totalverlustes hingewiesen worden sei. Diese rechtliche Einschätzung erscheint zumindest nicht unangreifbar. In diesem Zusammenhang lohnt ein Blick auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds. So gehen die Karlsruher Richter davon aus, dass bei geschlossenen Immobilienfonds regelmäßig nicht über ein Totalverlustrisiko aufzuklären ist, weil den Investitionen der Anleger auch im Fall der Insolvenz der Fondsgesellschaft der Sachwert der Immobilie gegenübersteht. Dies gilt sogar dann, wenn ein Teil der Immobilie durch Aufnahme von Bankdarlehen fremdfinanziert wurde oder die Einlagen der Anleger konzeptionsgemäß auch dazu verwendet wurden, um neben der Immobilie Wertpapiere zu erwerben. Mit gleicher Begründung geht der BGH im Übrigen davon aus, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds auch zum Zweck der ergänzenden Altersvorsorge empfohlen werden dürfen. Teilweise wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit gleicher Begründung die Auffassung vertreten, dass auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schiffsfondsbeteiligungen nicht über ein Totalverlustrisiko aufzuklären war. Entsprechende Entscheidungen sind vom OLG Düsseldorf, OLG Frankfurt/M. und dem OLG München bekannt. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum diese Rechtsprechung nicht auch auf Direktinvestments wie die Kauf- und Verwaltungsverträge der P&R-Gesellschaften anzuwenden sein sollte. Ganz im Gegenteil: eine Übertragbarkeit drängt sich geradezu auf, wenn man berücksichtigt, dass die Anleger konzeptionsgemäß Eigentum an neuen oder gebrauchten Containern erwerben sollten und eine anteilige Fremdfinanzierung dieser Container nicht vorgesehen war. Abgesehen davon gilt: Vermittler oder Berater sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet, Anleger auf ein grundsätzlich immer bestehendes Insolvenzrisiko hinzuweisen. Ebenso wenig muss der Hinweis darauf erfolgen, dass Anlegergelder der Gefahr einer möglichen Veruntreuung ausgesetzt sind. Bei beiden Risiken handelt es sich nicht um spezifische Risiken einer bestimmten Kapitalanlage, sondern um allgemeine Lebensrisiken, die dem durchschnittlichen Anleger auch ohne nähere Aufklärung bekannt sind. Generell gilt aber auch hier, dass vorrangig immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verallgemeinerungen verbieten sich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, von Natur aus; Erfolgsmeldungen von beiden Seiten sollten daher mit Zurückhaltung aufgenommen werden.
Autor: Marc Ellerbrock, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partner Kanzlei BEMK