Abgrenzungsprobleme!

25.04.2019

Marc Ellerbrock / Foto: © BEMK Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Kronsbein GbR

Die juristische Aufarbeitung des P&R-Skandals hat längst begonnen – auch im Hinblick auf eine mögliche Haftung der Finanzdienstleister. Erste Erkenntnisse liegen bereits vor. So hat das LG Erfurt einen Vermittler auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von ca. 120.000 EUR verurteilt und dies unter anderem damit begründet, dass nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen wurde. In zwei von den BEMK Rechtsanwälten für den Vermittler vor dem LG Flensburg geführten Rechtsstreiten wurden wiederum die Klagen der P&R-Anleger abgewiesen.

Bereits anhand der ersten Rechtsstreitigkeiten ist indes erkennbar, dass die Abgrenzung zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung einerseits und der sog. „execution only“ andererseits eine nicht unerhebliche Rolle spielen wird. Üblicherweise kommt es zwischen dem Anleger und seinem Berater/Vermittler stets zum konkludenten, also stillschweigenden, Abschluss eines Beratungsvertrages oder eines Auskunftsvertrages im Rahmen einer Anlagevermittlung. Hierzu reicht bereits aus, dass der Kunde seinen Anlagewunsch an den Berater/Vermittler heranträgt und dieser in der Folge entsprechend dem ihm erteilten Auftrag tätig wird. Der Anlageberater ist zur anleger- und objektgerechten Aufklärung verpflichtet. Er muss Anlageziele und Risikobereitschaft seines Kunden in Erfahrung bringen und seine Anlageempfehlung daran ausrichten (anlegergerechte Aufklärung). Des Weiteren ist er verpflichtet, die von ihm empfohlene Anlage korrekt und unter Einbeziehung der mit ihr verbundenen Risiken darzustellen (objektgerechte Aufklärung). Der Anlagevermittler ist im Gegensatz zum Anlageberater nur zur objektgerechten Aufklärung seines Kunden verpflichtet, nicht aber zur anlegergerechten Aufklärung.

Bei der „execution only“ hingegen handelt es sich – vereinfacht ausgedrückt – um die reine Ausführung einer vom Anleger erteilten Kauforder. Sie begründet im Gegensatz zur Vermittlung oder Beratung keinerlei eigene Pflichten zu Lasten der ausführenden Person. Diese Abgrenzung ist vor dem Hintergrund der Anlegerstruktur der P&R-Gesellschaften von großer Bedeutung. Vielen Anleger haben bereits seit den 80er/90er Jahren in die Kauf- und Verwaltungsverträge der verschiedenen P&R-Gesellschaften investiert. Auf diese Weise kamen im Laufe der Zeit für den einzelnen Anleger oft eine Vielzahl von Verträgen zustande, nicht selten mehr als 20 oder 30.Selbstverständlich erfolgte nicht vor jedem dieser Vertragsschlüsse ein umfassendes Beratungsgespräch. Oftmals beschränkte sich die Kommunikation auf die Bekanntgabe des abermaligen Anlagewunsches, verbunden mit dem Auftrag, die Vertragsunterlagen unterschriftreif vorzubereiten. Die Gerichte werden in nächster Zeit vermehrt darüber entscheiden müssen, ob diese im P&R-Anlegerumfeld häufige Konstellation noch ausreichend ist, um den konkludenten Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages zu bejahen oder ob doch nur eine „execution only“ in Betracht kommt – mit der Folge, dass der „Vermittler“ in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden kann.

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