14 Versicherer kommen gesetzlicher Pflicht nicht nach

09.03.2020

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Mängel aufgedeckt

Zum ersten Mal wurde im Rahmen der Studie auch Mängel bei den Transparenzpflichten untersucht. So schaute Policen Direkt, ob Lebensversicherer mit den jährlich verschickten Dokumenten gesetzeskonform darüber informieren, wie die Kunden an den Überschüssen beteiligt werden. Laut Mindestzuführungsverordnung sind die Versicherungsnehmer auf die Veröffentlichung der Ertragsquellen unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen. Dieser Pflicht kommen jedoch nur 64 von 78 Versicherern tadellos nach. Bei einigen der 14 Versicherer, die Mängel aufweisen, wird der Hinweis auf der Standmitteilung nicht korrigiert, wenn bspw. die Website überarbeitet wurde. Mindestzuführungsverordnung „Hier entsteht der Eindruck, dass einzelne Versicherer diese Pflicht mehr als unverbindliche Empfehlung sehen. Möglicherweise geschieht dies in der Annahme, dass Verbraucher diese Informationen ohnehin nicht abrufen“, meint Henning Kühl, Chefaktuar von Policen Direkt.

„Kunden mit älteren Verträgen profitieren weniger von der Überarbeitung“, fasst Kühl die Ergebnisse der Studie zusammen. „Die neuen Vorschriften haben nicht zu einem einheitlichen Standard geführt, weil die Angabe weiterer wichtiger Informationen und deren Darstellung weiter im Ermessen der Versicherer liegen. Genau wie es Versicherer gibt, die die neue Verordnung für eine Qualitätsoffensive genutzt haben, gibt es auch Versicherer, die nur die Informationen mitteilen, zu denen sie nach eigener Auffassung verpflichtet sind.“

Wie die einzelnen Gesellschaften in der Studie abgeschnitten haben, erfahren Sie hier (ahu)