Zu früh gefreut! VOTUM deckt doch noch mögliches Provisionsverbot auf

10.05.2023

Martin Klein, Vorstand VOTUM-Verband / Foto: © VOTUM-Verband

Der Branchenverband hält es für deutlich zu früh, sich über die Wendung beim Thema Provisionsverbot auf EU-Ebene zu freuen. Im kürzlich veröffentlichen Entwurf zur „Retail Investment Strategy“ seien U-Boote versteckt, die Makler sich besser genauer anschauen sollten. In einem Statement klärt VOTUM darüber auf:

„Wie gestern schon durch den VOTUM Verband kommuniziert, steckt der Teufel im Detail: er findet er sich auf Seite 89 des EU-Entwurfs. Recht harmlos versteckt sich der vorgesehe neue Artikel 30 der IDD. Schnell überlesen, hat es aber der Artikel 30 Absatz 8 in sich“, meint Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des VOTUM Verbandes.

Denn dort heißt es:
„(8) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Versicherungsvermittler, wenn er den Kunden darüber informiert, dass die Beratung auf unabhängiger Basis erfolgt, folgendes tun muss:

1. eine hinreichend große Zahl von auf dem Markt verfügbaren Versicherungsprodukten bewerten, die hinsichtlich ihrer Art und ihrer Produktanbieter hinreichend diversifiziert sind, um zu gewährleisten, dass die Ziele des Kunden in geeigneter Weise erreicht werden können; und sich nicht auf Versicherungsprodukte beschränken, die von Unternehmen ausgegeben oder angeboten werden, die enge Verbindungen zum Vermittler haben. 2. keine Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile annehmen und einbehalten, die von einem Dritten oder einer Person, die im Namen eines Dritten handelt, im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung für Kunden gezahlt oder gewährt werden.“

Der englische Originaltext lautet wie folgt:
“(8) Member States shall require that, where an insurance intermediary informs the customer that advice is given on an independent basis, the intermediary shall:
1. assess a sufficiently large number of insurance products available on the market which are sufficiently diversified with regard to their type and product providers to ensure that the customer’s objectives can be suitably met and shall not be limited to insurance products issued or provided by entities having close links with the intermediary.

2. not accept and retain fees, commissions or any monetary or non-monetary benefits paid or provided by any third party or a person acting on behalf of a third party in relation to the provision of the service to customers.”

„Es entspricht nicht erst seit dem Sachwalter-Urteil des BGH der ständigen Rechtsprechung, dass der Versicherungsmakler gegenüber seinen Kunden zur unabhängigen Vermittlung verpflichtet ist. Sollte diese Regelung daher unverändert umgesetzt werden, könnten Makler für Vermittlungsleistungen in der Sparte Leben keine Provision mehr entgegennehmen“, klärt Martin Klein auf. Es sollte weiterhin allen Vermittler in der EU möglich sein, sowohl gegen Provision als auch auf Honorarbasis tätig zu werden.

Der VOTUM-Verband zieht ein klares Fazit: „Der europäische Markt kennt kaum ein weiters Land, in dem der Marktanteil von Makler so groß ist wie in Deutschland. Dies zeigt, dass eine Regelung, die in der gesamten EU einheitlich gilt, nicht auf die spezifischen Märkte der einzelnen Länder Rücksicht nehmen kann. Es sollte weiterhin allen Vermittler in der EU möglich sein, sowohl gegen Provision als auch auf Honorarbasis tätig zu werden. Der VOTUM Verband wird sich weiterhin entschlossen für die Dualität der Vergütungssysteme einsetzen!“, so Klein. (lb)