Wirth: Honorarberatungsgesetz ist „reiner Begriffsschutz“
11.06.2013
Norman Wirth
Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag (07.06.2013) das Gesetz zur Honorarberatung bei Finanzanlagen beschlossen. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits Ende April verabschiedet.
(fw/kb) Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass der künftig gemäß § 34 h Gewerbeordnung (GewO) zugelassene Honorar-Finanzanlagenberater keine Provisionen von den Finanzproduktgebern annehmen darf. Zulässig ist dies nur, wenn Finanzprodukte nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind. Der Berater muss diese Provisionen aber unverzüglich und ungemindert an den Kunden weiterleiten.
„Das Gesetz ist mehr ein reiner Begriffsschutz für den Begriff 'Honorar Finanzanlagenberater' als eine Grundlage für einen Wettbewerb der Entlohnungsmodelle. Denn es ist Finanzanlagevermittlern mit der Genehmigung nach § 34 f GewO damit nicht untersagt, auch gegen Honorar für ihre Kunden tätig zu sein und sogenannte Nettoprodukte zu vermitteln. Ebenso ist es ihnen nicht untersagt, sonstige alternative Vergütungsmodelle zu nutzen oder zu entwickeln. Entscheidend bei der Zulässigkeit solcher Modelle ist und bleibt die Transparenz gegenüber dem Kunden. Da Finanzanlagevermittler gesetzlich verpflichtet sind, ihre Provisionen auszuweisen, besteht insofern kein Problem", erklärt Norman Wirth, Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.
Die übrigen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlageberater (Berufshaftpflichtversicherung, Sachkundenachweis und Registereintrag in ein spezielles Honoraranlageberaterregister) sind laut Wirth identisch mit denen, die ein Finanzanlagevermittler mit Erlaubnis nach § 34 f GewO erbringen muss.