Wirecard: Auch Aktionäre können Anträge stellen

27.08.2020

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Das Insolvenzverfahren der Wirecard AG wurde eröffnet. Für die Anmeldung von Forderungen wurde eine Frist bis zum 26. Oktober gesetzt. Forderungen können auch von Aktionären gestellt werden. So weist die Kanzlei Mattill & Kollegen darauf hin, dass Aktionäre trotz § 57 AktG Ansprüche geltend machen können, wenn sie Schadensersatz aus Delikt oder Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften beweisen können.

Insolvenzverwalter Michael Jaffé hat angekündigt, Schadensersatzansprüche zu verfolgen. Allerdings kann er nur den Schaden fordern, den die Gesellschaft Wirecard AG erlitten hat, nicht denjenigen der jeweiligen Aktionäre. Dies wird oft nicht unterschieden. Bei der Verfolgung der Ansprüche gegen EY wird die Haftungsbegrenzung in §323(2) HGB eine große Rolle spielen. Ein im April eingereichter Gesetzesantrag zur Abschaffung dieses von der Kanzlei Mattill & Kollegen als „ungerecht“ und „absurd“ betrachteten Privilegs wurde bislang noch nicht umgesetzt. (ahu)