Großer Schritt für die Windenergie

19.05.2014

Ralf Skowronnek

Dem Industrieversicherungsmakler und Risikoberater Marsh ist mit einem neuen Offshore-Deckungskonzept ein wichtiger Durchbruch gelungen.

(fw/hwt) Für einen deutschen Offshore-Windpark in der Nordsee konnte eine Betriebshaftpflichtversicherung platziert werden, die den Großteil der ungelösten Haftungsprobleme versicherbar und damit kalkulierbar macht. Insbesondere für projektfinanzierte Offshore-Windparks, die im Ernstfall nicht von der Konzernpolice der Muttergesellschaft gedeckt werden, ist die neue Police von großer Bedeutung. Denn die in der Regel sehr hohen Kosten, die im Schadenfall entstehen, sind eine große Hürde für Investoren.

Nach wie vor hat die Offshore-Windenergie mit Anfangsschwierigkeiten zu kämpfen. Vor allem aufgrund fehlender historischer Daten sind die Errichtungs- und Betriebsrisiken nur schwer zu beurteilen und noch schwerer zu versichern. Die zahlreichen Unsicherheiten beinhalten unter anderem Umwelthaftung, Haftung für Versorgungsstörungen und Haftung für Subunternehmer. Auch der rechtliche Rahmen ist noch nicht stabil, wie die jüngsten Diskussionen zur anstehenden EEG-Novelle in Deutschland zeigen. „Anders als häufig dargestellt, bietet der Versicherungsmarkt aber durchaus Deckungsmöglichkeiten für diese Risiken", sagt Ralf Skowronnek, Leiter des Geschäftsbereichs Erneuerbare Energien in Hamburg. „Bei den Verhandlungen mit den Versicherern erlebten wir eine hohe Flexibilität, großes Interesse an diesem neuen Produkt und am Erschließen des noch jungen Markts für Offshore-Haftpflichtrisiken."

Neben klassischen Betreiberrisiken, wie beispielsweise Umweltschäden oder die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, deckt die neue Police insbesondere auch Haftungsansprüche des Übertragungsnetzbetreibers wegen Vermögensschäden aufgrund entgangener Einspeisevergütung. „Die von uns platzierte Police bietet Offshore-Windparkbetreibern einen sehr weitgehenden Schutz", so Skowronnek. Die erweiterte Vermögensschadendeckung beinhaltet auch Regressansprüche nach § 17f EnWG – nach dieser Regelung kann ein dritter Offshore-Windparkbetreiber den Netzbetreiber für entgangene Einspeisevergütungen haftbar machen, wenn eine Einspeisung unmöglich ist. Verschuldet der versicherte Windparkbetreiber diesen Ausfall – etwa indem er versehentlich die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ), also das Umspannwerk des Netzbetreibers, beschädigt – so kann sich der Netzbetreiber an ihm schadlos halten. Dieser Fall wurde nun versicherbar gemacht. Eine weitere Neuheit der Marsh-Deckung ist die Mitversicherung von durch Subunternehmer verursachten Schäden an eigenen Anlagen. Für alle Deckungsbausteine werden signifikante Versicherungssummen zur Verfügung gestellt.

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