Weiterbildungsanforderungen wurde nachgeschärft
11.03.2021
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Seit ziemlich genau drei Jahren ist die IDD in Kraft. DIHK und BaFin haben ihre FAQs zu den aus der Vermittlerrichtlinie sich ergebenden Weiterbildungspflichten nun präzisiert.
Bei der Präzisierung wurde am stärksten die Frage ergänzt, wer zur Weiterbildung verpflichtet ist. Die Institutionen haben hierbei den Begriff der „Schadensregulierung“ präzisiert. Dies ist vor dem Hintergrund wichtig, dass gemäß § 34d GewO das „Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“ als Versicherungsvertrieb angesehen wird und somit die Weiterbildungspflicht auslöst. Gemäß den überarbeiteten FAQs beschränkt sich Schadensregulierung „auf die Tätigkeiten, die Einfluss auf das Regulierungsergebnis (Regulierung oder Ablehnung der Regulierung eines Schadens) haben können und somit eine Würdigung umfassen, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht.“
Demnach würde keine Schadensregulierung betrieben, wenn Vermittler lediglich die Anzeige eines Versicherungsfalles entgegennehmen und sich auf die bloße Korrespondenz zur Klärung des Sachverhaltes beschränke. Somit würde in diesem Fall auch kein Versicherungsvertrieb betrieben, der eine Weiterbildungspflicht auslösen würde. BaFin und DIHK stellten zudem klar, dass das folgende Kriterium für die Weiterbildungspflicht wichtig sei: Können Beschäftigte mit ihrer Tätigkeit Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen oder nicht?
„Die erste Version der FAQ stammt erst von Ende Oktober 2020. Wenn es jetzt schon die erste Überarbeitung gibt, dann zeigt das, wie groß die Notwendigkeit nach einer einheitlichen Anwendung der Weiterbildungsverpflichtung ist“, interpretiert GOING PUBLIC! Vorstand Dr. Wolfgang Kuckertz die aktuelle Überarbeitung.
Weiterhin werden folgende Punkte präzisiert:
- Beim Selbststudium (egal ob online oder über Printmedien) wird betont, dass die Lernerfolgskontrolle nachweisbar sein muss.
- Während ihrer Ausbildungszeit fallen Azubis nicht unter die Weiterbildungsverpflichtung – es sei denn, der Azubi ist außerhalb der Ausbildung noch vertrieblich tätig.
- Schulungen zu „versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware sowie zur elektronischen Antragsaufnahme“ können als Weiterbildung angerechnet werden, sofern sie die weiteren Anforderungen erfüllen. Allgemeine Softwareschulungen (zum Beispiel MS Office) zählen jedoch nicht dazu.
- Dozententätigkeit kann als Weiterbildung angerechnet werden: einmal pro Jahr und mit dem Zeitvolumen, das die Teilnehmer/innen gutgeschrieben bekommen.
Einen ausführlichen Vergleich der beiden FAQ-Versionen finden Interessierte hier. (ahu)