Weg frei für liberalere Vergütungsmodelle

14.01.2014

Norman Wirth

Der Bundesgerichtshof hat nach Meinung von Rechtsexperten mit seinem Urteil vom 12.12.2013 (Az. III ZR 124/13) eine bemerkenswerte Entscheidung zur Gleichstellung von Versicherungsmaklern und -vertretern getroffen.

(fw/hwt) Hintergrund des Urteils ist eine Klage einer Versicherungsvertreterin, die beim Verkauf einer Nettopolice – also eine Police ohne Provisionsanteil – eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit ihrer Kundin getroffen hatte. Nach 13 Monatsraten hatte die Kundin die Zahlungen eingestellt, woraufhin die Vermittlerin klagte.

Der BGH stellt mit seinem Urteil nun klar, dass auch Versicherungsvermittler ebenso wie Versicherungsmakler eine gesonderte Honorarvereinbarung treffen können. Zwar seien Makler wegen ihrer Unabhängigkeit von einer Versicherungsgesellschaft grundsätzlich „im Lager der Kunden", während Vermittler „im Lager des Versicherers" seien. Dennoch hätte die Neufassung der Versicherungsvertragsgesetzes 2008 auch den Vermittlern umfangreiche Beratungs-, Hinweis- und Dokumentationspflichten auferlegt. Wenn es also um die Eigenschaften des angebotenen Produktes geht und ob dieses zu den Bedürfnissen des Kunden passt, würden sich die Pflichten eines Vertreters nicht von denen eines Maklers unterscheiden. Schutzwürdige Interessen des Kunden sieht der BGH mit einer separaten Vergütungsvereinbarung nicht tangiert. Einzig in der deutlich größeren Anzahl an Verträgen, zu denen ein Makler beraten kann, sieht der BGH einen Unterschied zum Vermittler. Dies gilt es in einem eventuellen Streit über eine angemessene Höhe einer Vergütung zu berücksichtigen.

Für Norman Wirth von der auf Vermittler-, Versicherungs- und Kapitalrecht spezialisierten Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte kann das Urteil in seiner Relevanz deshalb auch nicht hoch genug eingeschätzt werden: „Ob es nun um die Frage des erheblichen Wertes der Maklertätigkeit oder um die weitere Liberalisierung der Vergütungsmodelle im Versicherungsbereich geht, in beiden Punkten haben wir jetzt höchstrichterlich äußerst spannende Aussagen erhalten, die für Bewegung in der Branche sorgen werden." Außerdem hofft er, dass auch der GDV bei seiner Betrachtung der Provisionsdeckelung die Aussagen des BGH zur Maklerleistung zur Kenntnis nehmen wird.

www.wirth-rechtsanwaelte.com