Was ändert sich 2017?

01.12.2016

Mit dem Jahr 2017 kommen auch viele Veränderungen an Land © ValentinValkov fotolia.com

Weitere Steueränderungen auf einen Blick

Steuererklärung:

Die Frist für die Steuererklärung wird ab dem neuen Jahr um zwei Monate verlängert und diese muss somit erst am 31. Juli 2017 beim Finanzamt eingehen. Wenn ein Steuerberater die Steuererklärung vornimmt, ist Ende Februar Fristende. Jedoch sollte die Fristverlängerung nicht zur Nachlässigkeit animieren, denn gleichzeitig wurden auch die Verspätungszuschläge erhöht. Eine Erleichterung winkt Steuerzahlern in Sachen Belegen: Künftig muss man diese nicht mehr automatisch ans Finanzamt schicken, sondern nur noch auf Anforderung durch die Behörde.

Grunderwerbsteuer:

Die Grunderwerbssteuer ist für die Bundesländer eine willkommene Quelle, ihre Haushalte aufzufüllen. Deshalb wurde sie in der Vergangenheit immer wieder erhöht und ist innerhalb von zehn Jahr von bundesweit 3,5 Prozent auf inzwischen 6,5 Prozent in einzelnen Ländern geklettert. Mit dem 1. Januar reiht sich auch Thüringen in die Liste der Länder ein, in denen beim Grunderwerb 6,5 Prozent Steuer fällig sind. Für ein Haus über 500.000 Euro kassiert das Finanzamt dann 32.500 Euro Grunderwerbsteuer. Nur Bayern und Sachsen haben bislang auf eine Anhebung der Grunderwerbssteuer verzichtet und bleiben bislang beim alten bundeseinheitlichen Satz von 3,5 Prozent.

Umzugspauschalen:

Im Falle eines beruflich bedingten Umzugs können die anfallenden Kosten pauschal oder einzeln aufgelistet steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die tägliche Gesamtfahrzeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt. Halten sich die Umzugskosten im Rahmen, lohnt der pauschale Ansatz. Dafür stehen ab Februar für Verheiratete 1.528 statt bisher 1.493 Euro bereit. Für Ledige gibt es den halben Betrag. Pro Kind oder anderer zum Haushalt gehöhrender Person erhöht sich die Pauschale um 337 Euro.

Spenden:

Damit Spenden als Sonderausgabe abgesetzt werden können, verlangt das Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung oder einen Spendennachweis. Lediglich bei Kleinspenden unter 200 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis, zum Beispiel ein privater Überweisungsbeleg. Ab 2017 wird es einfacher: Dann braucht man Spendennachweise nur noch einzureichen, wenn das Finanzamt Belege fordert. Die Belege können bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe des Steuerbescheids verlangt werden. Alternativ ist es möglich, den Spendenempfänger zu bevollmächtigen, den Spendennachweis elektronisch ans Finanzamt zu übertragen. Dann braucht man die Zuwendungsbestätigung nicht mehr aufbewahren.

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