Vermögensschutz durch Rückforderungsvorbehalt fördern
08.06.2020
Jan-Moritz Degener, Rechtsanwalt und Diplom-Kaufmann (FH), Partner der Kanzlei Beiten Burkhardt / Foto: © Beiten Burkhardt
Vertraglich definierte Rückforderungsrechte sind wesentliche Maßnahmen in der Asset Protection bei der privaten und unternehmerischen Vermögensnachfolge. Dieser Rückforderungsvorbehalt ist der sicherste Weg für Vermögensinhaber, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können, wenn sich der Nachfolger als nicht tauglich herausstellt.
Auf Deutschland rollt eine wahre Erbschaftswelle zu. Laut Expertenschätzungen und aktuellen Studien sollen bis 2027 jeweils 87 Milliarden Euro vererbt werden – pro Jahr, versteht sich. Ebenso steigt stetig die Anzahl der Unternehmen, die an die nächste Generation übertragen werden sollen. Es sind laut verschiedener Untersuchungen mehrere 10.000 Firmen pro Jahr, von denen gut die Hälfte innerhalb der Familie weitergegeben wird. Und da die Generation der Baby-Boomer (also die geburtenstarken Jahrgänge der 50er und 60er) dem Rentenalter immer näherkommt, wird diese Dynamik in den kommenden Jahren voraussichtlich auch nicht abnehmen.
Dabei werden Vermögenswerte vielfach bereits lebzeitig weitergegeben, also auf dem Weg der Schenkung. Das hat verschiedene Gründe und bietet auch bestimmte Vorteile. Denn zum einen können Nachfolger frühzeitig und in Etappen an den verantwortungsvollen Umgang mit dem irgendwann vollständig zu übernehmenden Vermögen herangeführt werden, und zum anderen ist damit auch eine punktuelle finanzielle Unterstützung für private oder unternehmerische Projekte möglich. Ebenfalls attraktiv ist die Gestaltung der steuerlichen Seite durch eine sinnvolle Schenkungsstrategie. Der Ehegatte kann 500.000 Euro steuerfrei erhalten, Kinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro, Eltern und Großeltern 100.000 Euro. Alle übrigens Erben der Erbschaftsteuerklasse 2 und 3 kommen in den Genuss eines Freibetrags von 20.000 Euro. Werden diese Freigrenzen alle zehn Jahre ausgenutzt, ist eine sehr steuerschonende Übertragung von Vermögen üblich. Denkbar zur Optimierung ist weiter ein vorzeitiger Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten, der aber in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und vorzubereiten ist.
Gleiches gilt auch für Unternehmensanteile. Die Freigrenze für die umfassenden erbschaft- und schenkungssteuerlichen Verschonungsmöglichkeiten liegt seit der Gesetzesreform bei 26 Millionen Euro und kann ebenfalls alle zehn Jahre genutzt werden. So lassen sich die Grenzen von 26 Millionen Euro bei größeren und größeren unternehmerischen Vermögen (beispielsweise aufgrund einer sehr wertvollen Betriebsimmobilie) mehrmals nutzen, um so viel unternehmerisches Vermögen wie möglich steuerfrei übertragen zu können.
Vermögensverwalter und Finanzberater können diese Gestaltung natürlich im Rahmen des Financial Planning anstoßen, um in Kooperation mit den entsprechenden Fachleuten steuerschonende Lösungen für das Mandantenvermögen zu entwickeln. Dies ist eine originäre Aufgabe der integrierten Finanzplanung und sinnvoller Aspekt jeder langfristig ausgerichteten Beratung.
Aber Vermögensverwalter und Finanzberater als Vertraute vermögender Unternehmer und Privatpersonen können noch mehr tun und beispielsweise auch das Thema der Rückforderungsrechte ansprechen, um dieses in der Gestaltung der Vermögensübertragung vom entsprechenden Berufsträger integrieren zu lassen.
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