Vermittlerunfreundliches Urteil des LG Frankfurt
10.12.2018
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Die Accontis GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen wurde vom Landgericht Frankfurt zur Zahlung von Schadenersatz und zur Rückabwicklung einer Beteiligung von Hannover Leasing verurteilt. Hintergrund ist die Beratung über die Risiken des Totalverlusts der Anlage.
Am 5. Mai 2008 hat ein Mitarbeiter von Accontis GmbH einer Privatanlegerin in einem Gespräch den Hannover Leasing Fonds 182 Life Invest Deutschland II vorgestellt und ihr diesen als sicherere und risikolose Kapitalanlage für die Altersvorsorge empfohlen. Noch am selben Tag zeichnete die Anlegerin den Lebensversicherungsfonds mit einer Beteiligungssumme von 10.000 Euro. Im Laufe der Jahre erhielt sie eine Ausschüttung von 1.636,29 Euro. Der Berater hatte die Anlegerin zwar über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt, nicht jedoch darüber, dass sie im Falle einer Insolvenz Ausschüttungen zurückbezahlen muss.
Beteiligung muss rückabgewickelt werden
Nun verurteilte das Landgericht Frankfurt Hannover Leasing zur Rückabwicklung der Beteiligung sowie zur Zahlung des entgangenen Gewinns und der Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Klägerin sowohl hinsichtlich eines Anlageberatungs- wie auch Anlagevermittlungsvertrages falsch beraten wurde. So habe der Beklagte seine vertraglichen Pflichten verletzt, indem er nicht über das Wiederauflegen der Kommanditistenhaftung aufgeklärt habe. Ob ein Beratungs- oder Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist, kann nach Ansicht des Gerichts dahinstehen, weil im vorliegenden Fall sogar ein reiner Auskunftsvertrag für die Pflichtverletzung ausreicht. Da die Beklagte als Vertrieblerin der Hannover Leasing Gruppe ein Eigeninteresse an Provisionen hat, stehe dies ebenfalls der Annahme einer Pflichtverletzung aus einem Auskunftsvertrag nicht entgegen.
Über das Risiko des Wiederauflebens der Haftung wurde die Klägerin auch nicht durch die rechtzeitige Übergabe des Beteiligungsprospektes aufgeklärt. Dazu führt das Gericht weiter aus, dass die dokumentierte schriftliche Empfangsbestätigung über den Prospekterhalt, die die Klägerin auch unterschrieben hat, für die Behauptung der Gegenseite, dass der Prospekt angeblich rechtzeitig vorher der Klägerin übergeben worden wäre, nicht ausreicht. Dies deshalb, weil die Accontis GmbH keinen aus ihrer Sicht konkreten Übergabezeitpunkt des Emissionsprospektes benannt hatte und die Klägerin als Laie den Werbeflyer für den in der Empfangsbestätigung genannten Emissionsprospekt gehalten hatte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (ahu)