Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung

19.06.2024

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte sich mit der Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung zu befassen (Endurteil vom 25.10.2023 – 1 U 43/23). Dabei ging es insbesondere um die Frage des Verjährungsbeginns.

Vermittlung einer Rentenversicherung

Ein Versicherungsvertreter hatte einem Versicherungsnehmer, der selbstständiger Schornsteinfeger ist, eine sogenannte Rürup-Rente vermittelt. Dabei handelt es sich um eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung. Der Versicherungsvertrag wurde am 08.03.2013 vermittelt. Im Rahmen des Beratungsgesprächs erstellte der Vermittler zunächst einen Versicherungsvorschlag zum Abschluss einer „Basis Rente Klassik“, die der Versicherungsnehmer – neben einer Berufsunfähigkeitsversicherung – sodann beantragte.

Vor der Antragsstellung hatte der Versicherungsnehmer das Produktionsinformationsblatt, die Versicherungsinformation und die Versicherungsbedingungen erhalten. Der Versicherer stellte einen Versicherungsschein vom 31.10.2013 aus. Bis Februar 2022 erbrachte der Versicherungsnehmer Prämien- und Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt rund 77.200 Euro.

Mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2022 nahm der Versicherungsnehmer den Versicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Dabei stützte er sich auf eine Falschberatung bezüglich der nachteiligen Charakteristika der abgeschlossenen Versicherung, zu denen der Ausschluss der Kündbarkeit sowie der Kapitalisierbarkeit und Vererbbarkeit gehörten. Wäre er über diese Nachteile aufgeklärt worden, hätte er die Rentenversicherung keinesfalls abgeschlossen. Den Vertrag über die „Basis Rente“ habe er auf die Empfehlung des Vermittlers hin unterzeichnet, der diese angepriesen hat, jedoch ohne darauf hinzuweisen, dass er die Versicherung nicht kündigen könne, die Auszahlung eines Rückkaufswertes ausgeschlossen sei, bei Renteneintritt kein Kapitalwahlrecht bestehe und die Versicherung nicht vererbbar sei. Daher forderte der Versicherungsnehmer die Auflösung des Vertrages sowie die Rückzahlung der Prämien für die Rentenversicherung.

Der Versicherer wendet hiergegen ein, dass es dem Versicherungsnehmer nicht auf eine Kapitalisierbarkeit, Kündbarkeit oder Vererbbarkeit der Versicherung angekommen sei, sodass keine Falschberatung vorläge. Die Charakteristika der Versicherung ergäben sich aus dem Antrag, dem Produktinformationsblatt und dem Versicherungsschein. Der Versicherer beruft sich auch auf eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung. Der Verjährungsbeginn richte sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer Kenntnis von den besonderen Umständen erlangt oder zumindest hätte erlangen müssen. Der Versicherungsnehmer hätte den Vertrag vorliegend „blind“ unterschrieben, da ihm sämtliche Informationen zugänglich gemacht wurden, worin ein erhebliches Mitverschulden liege. Der Versicherungsnehmer behauptet hingegen, von den Nachteilen des Vertrages habe er erstmals im Oktober 2021 im Internet erfahren.

Das Landgericht Kaiserlautern hat die Klage abgewiesen, da eine Beratungspflichtverletzung als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch nicht festzustellen sei (Urt. v 15.03.2023, Az.: 3 O 248/22). Dagegen richtet sich die Berufung des Versicherungsnehmers.