Urteil gegen AachenMünchener

02.06.2016

André Kra­jew­ski

Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg LLP zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden. Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.

(fw/rm) „Dies hat das Landgericht Aachen in einem von uns erstrittenem Urteil richtig erkannt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg LLP. Der Kunde hatte seine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Jahr 2000 bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG abgeschlossen. Im Jahr 2014 wollte der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Er erklärte mit Hilfe der Kanzlei Sommerberg LLP den „Widerspruch“ gegen den Versicherungsvertrag. „Da die AachenMünchener Lebensversicherung AG den Widerspruch bzw. Rücktritt nicht akzeptieren wollte, haben wir für unseren Mandanten Klage erhoben“, so Rechtsanwalt Krajewksi. Das mit der Sache befasste Landgericht Aachen teilte die von Sommerberg-Rechtsanwälten vertretene Auffassung, dass die Versicherungsgesellschaft den Kunden nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht belehrt hat. Außerdem stellte das Gericht fest, dass das Rücktrittsrecht nicht erloschen ist, da die Frist von 14 Tagen zur Ausübung dieses Rechts wegen der mangelhaften Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hat. Schließlich hat nach der Beurteilung des Landgerichts Aachen der Kunde sein Rücktrittsrecht auch nicht verwirkt. Im Ergebnis hat der Kunde gegen die AachenMünchener Lebensversicherung AG einen Anspruch auf Rückgewähr der eingezahlten Prämien abzüglich des Wertes für den Risikoanteil, so das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 21. April 2016 (AZ. 9  O 183/15). www.sommerberg-llp.de