Unerwartete Pflicht für 34f-Vermittler

13.08.2014

34f-Vermittler müssen seit dem 01.08.2014 vor Beginn der Beratung oder Vermittlung angeben, ob sie in diesem Zusammenhang Zuwendungen von Dritten annehmen oder behalten dürfen.

(fw/hwt) Mitte Juli 2014 hat der Bundesrat die Veränderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) verabschiedet, damit der neue § 34h GewO zur Honorarberatung zum 01.08.2014 in Kraft treten konnte. Im Windschatten des LVRG ist der neue §12a FinVermV dabei noch um eine neue Vorschrift für den 34f-Vermittler erweitert worden, die seit dem 01.08.2014 bereits anzuwenden ist. Diese Neuregelung ist laut AfW bis jetzt quasi unbemerkt geblieben.

Die neue Vorschrift besagt, dass der 34f-Vermittler verpflichtet ist, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor dem Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen. Diese grundsätzliche Information des Kunden ist nun nach vorn gerutscht und muss nur einmal vor Beginn des ersten Beratungsgesprächs erbracht werden. Bei den folgenden Beratungen ist dies laut AfW nicht noch einmal notwendig.

„Das Tempo der Neuregelungen bleibt leider abenteuerlich. Auch der Abstand zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten ist unvertretbar gering geworden" so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher, der darauf hinweist, dass die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erst am 25.07., also gerade mal sieben Tage vor dem Inkrafttreten, erfolgte. „Unsere Mitglieder und Fördermitglieder sind bereits über diese neue Regelung informiert worden. Wir wissen, dass einige unserer Fördermitglieder bereits an entsprechenden Vorlagen/Vorgaben arbeiten. Achten Sie bitte daher auf deren Nachrichten/Veröffentlichungen in den kommenden Tagen" fasst Rottenbacher die aktuelle Situation zusammen.

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