So hat der BFH über die Doppelbesteuerung entschieden

01.06.2021

Der Bundesfinanzhof / Foto: © zwehren - stock.adobe.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Klagen wegen der Doppelbesteuerung von Renten abgewiesen. Dennoch muss der Staat nachbessern. 

Mitte Mai hat der 10. Senat des Bundesfinanzhofs erstmals eine konkrete Berechnung der Doppelbesteuerung bei Renten aufgestellt. Dabei hat das Münchner Gericht klar gestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentners, sondern auch die des überlebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu berechnen sind. Der Bundesfinanzhof betont bei seiner Entscheidung, dass sowohl der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Rentenbezügen als auch die Übergangsregelungen grundsätzlich verfassungskonform sind. Im konkreten Einzelfall müsste es jedoch nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen. Wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenbezüge mindestens ebenso hoch wie die Summe der bereits aus dem versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge ist, werde eine solche doppelte Besteuerung vermieden.

Langwieriges Problem

Der Bundesfinanzhof musste sich mit einem Konflikt befassen, der in der vom Gesetzgeber angestrebten Gleichbehandlung von Renten und Pensionen begründet ist. Weil Renten bis 2004 nur mit einem geringeren Ertragsanteil der Einkommenssteuer unterlagen, zahlten Rentner, die sonst keine steuerpflichtigen Einkünfte hatten, in der Praxis keine Einkommenssteuer. Hingegen mussten Pensionäre ihre Altersbezüge vollständig versteuern. In dieser Praxis sah das Bundesverfassungsgericht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und verpflichtete daher den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005. Durch das ab Januar 2005 geltende Alterseinkünftegesetz sind wohl Pensionen als auch Steuern einkommenssteuerpflichtig. Die Steuerpflichtigen können im Gegenzug ihre Altersvorsorgeaufwendungen, insbesondere ihre Rentenversicherungsbeiträge, als Sonderausgaben von der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage abziehen (nachgelagerte Besteuerung).

Um zu verhindern, dass der Staat durch eine sofortige Steuerfreistellung massive Ausfälle hätte erleiden müssen, gelten für den Systemwechsel langfristige Übergangsregelungen, die vorsehen, dass bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, auf Dauer ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei bleibt. Für Rentner, die später Rente beziehen, vermindert sich der für den Freibetrag maßgebende Prozentsatz, sodass für Rentner, die in diesem Jahr erstmals eine Rente beziehen, nur noch 19 % der Rente steuerfrei sind, ab 2040 muss sogar die komplette Rente versteuert werden. In den Übergangsregelungen ist vorgesehen, dass im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, in diesem Jahr sind 92 % möglich. Sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen komplett als Sonderausgabe sind ab 2025 abziehbar.

Wie der Bundesfinanzhof mitteile, wird der Rentenfreibetrag für neue Rentner mit jedem Jahr kleiner. Der BFH erläutert, dass der Rentenfreibetrag für neue Rentner mit jedem Jahr kleiner werde. "Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren", so die Urteilsbegründung. Besonders betroffen seien hier Selbstständige, Männer wegen der geringeren Lebenserwartung als Frauen, sowie Ledige. (ahu)