Sieben Jahre Nettowelt

27.03.2014

Markus Brugger

Der Bundesgerichtshof hat ein wegweisendes Urteil zu Nettopolicen gesprochen. Es schafft klare Verhältnisse – für die Kunden und auch für die Anbieter. Im BGH-Urteil ging es um die Nettopolicen der PrismaLife. Markus Brugger, Chief Executive Officer PrismaLife, und Holger Roth, Chief Sales Officer PrismaLife, zeigen sich im Gespräch mit der finanzwelt hochzufrieden.

finanzwelt: Herr Brugger, was bedeutet das BGH-Urteil vom 12.März 2014 zur Kostenausgleichsvereinbarung?

Brugger: Wir freuen uns sehr über die Entscheidung des Bundegerichtshofes zur Kostenausgleichsvereinbarung. Sie bestätigt unsere Idee, die wir der Entwicklung eines Produktes mit separater Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegt haben. Die meisten Unternehmen hätten sich nie daran gewagt, solch ein Versicherungsprodukt zu entwickeln. Von Anfang an waren wir davon überzeugt, dass nur ein Nettoprodukt mit separater Kostenausgleichsvereinbarung dem Kunden genügend Transparenz und eine hohe Ablaufleistung bieten kann. Dafür mussten wir in den letzten Jahren auch immer wieder ungerechtfertigte Kritik in Kauf nehmen. Nettopolicen geben im Übrigen letztlich den Willen des Gesetzgebers und des Konsumentenschutzes wieder. Der Kunde weiß auf den Cent genau, wofür er wie viel bezahlt. Darüber hinaus ist die PrismaLife konsequent darin, aus Erfahrungen und anfänglichen handwerklichen Fehlern zu lernen. Über die Jahre konnten wir so ideale Prozesse entwickeln und blicken jetzt auf einen äußerst zufriedenen Bestand an Versicherungsnehmern zurück. Der Bundesgerichtshof hat sogar unser altes Modell der Kostenausgleichsvereinbarung aus dem Jahr 2008 als rechtsgültig erachtet.

finanzwelt: Wie genau sah denn das alte Modell aus?

Roth: Bei unserem alten Modell wurde die Kostenausgleichsvereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer abgeschlossen. Mit der Zeit haben wir jedoch festgestellt, dass es für alle Seiten sogar besser ist, wenn der Versicherungsvermittler diese Vereinbarung mit dem Kunden selbst schließt. Aus diesem Grund haben wir dies bereits vor Jahren entsprechend umgestellt. Und so wurde auch dieses Modell vom BGH mit seinem Urteil aus dem Dezember 2013 für Makler und Agenten bestätigt. Mit beiden Modellen wird aus Kundensicht höchste Transparenz gewährleistet.

finanzwelt: Gemäß Urteil sollen Kostenausgleichsvereinbarungen kündbar sein. Was bedeutet das genau?

Brugger: Vorab möchte ich hierzu erwähnen, dass wir schon in der Vergangenheit die Kunden in der Regel ohne Einforderung des Restbetrages aus dem Vertragsverhältnis entlassen haben. Insofern ist diese Änderung nicht falsch. Allerdings halten wir einen Wertersatz für den Vermittler für angemessen, hat er doch seine Beratung und die qualifizierte Betreuung beim Abschluss erbracht. Für unseren Versicherungsbestand stellt dies jedenfalls kein Problem dar. Ganz im Gegenteil: Die Policen unserer Kunden werden im Normalfall immer für einen langfristigen Anlagehorizont abgeschlossen. Dabei werden die Beiträge regelmäßig einbezahlt und die Kosten getilgt. Der Kunde profitiert also doppelt. Seine Beiträge werden von Anfang an vollumfänglich angelegt, ohne dass damit – wie bei Bruttopolicen – die Abschlusskosten zuerst verrechnet werden. Für gekündigte Verträge werden wir die Situation dementsprechend prüfen, für die bestehenden wenigen Gerichtsfälle werden wir eine nochmalige intensive Prüfung vornehmen.

finanzwelt: Was verstehen Sie genau unter einer intensiven Prüfung?

Roth: Eine intensive Prüfung bedeutet, dass jeder einzelne Gerichtsfall genau analysiert wird, um mögliche Fehlerquellen auszuschließen. Die Verträge werden alle nach dem Acht-Augen-Prinzip geprüft und bewertet. Das ist mit einem großen Aufwand verbunden, aber es ist im Interesse des Kunden, des Vermittlers und der PrismaLife unerlässlich.

finanzwelt: Sie haben eine neue Vergütungsvereinbarung erwähnt. Wie sieht hierzu der Ausblick aus?

Brugger: Die neue separate Vergütungsvereinbarung wird wie erwähnt zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler geschlossen. Wir richten somit unsere Produktpalette nach dem Willen des Gesetzgebers aus, was ja mit dem letzten BGH-Urteil erneut bestätigt wurde. Im Segment der Nettopolice sehen wir uns als absoluten Marktführer. Wir wissen, wie die Nettowelt funktioniert. Anfängliche Probleme mit Widerrufsbelehrungen und Ähnlichem haben wir ausgemerzt, Prüfprozesse im Kundensinn sind eingebaut und die Abwicklung der Verträge ist auf das Zusammenspiel aus Nettopolice und Vergütungsvereinbarung ausgerichtet.

finanzwelt: Welches Fazit ziehen Sie aus dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs?

Roth: Das Urteil bestätigt den von uns seit Jahren eingeschlagenen Weg. Wir haben Produkte entwickelt, die dem Kunden die oft beschworene Transparenz bieten. Diese Produkte stellen etwas ganz Besonderes auf dem deutschen Versicherungsmarkt dar.

BGH-Urteil

Der BGH hat am 12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung KAV bestätigt. Gleichzeitig auch die Rechte der Kunden gestärkt. Er hat dabei klargestellt, dass § 169 Abs. 5 S. 2 des VVG auf separate Kostenausgleichsvereinbarungen nicht anwendbar ist. Dieser besagt, dass eine Vereinbarung über einen Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten unwirksam sei. In seiner Urteilsbegründung hebt der Bundesgerichtshof nun hervor, dass Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung darstellten (Az. IV ZR 295/13). So würden neben der höchstrichterlich festgestellten Rechtssicherheit für den Kunden vor allem die hohe Kostentransparenz, Planbarkeit und Verständlichkeit der für die Gesellschaft PrismaLife vermittelten Nettopolicen mit Kostenausgleichsvereinbarung KAV eindrucksvoll belegt.

(hwt)

Interview mit Markus Brugger und Holger Roth – Printausgabe 02/2014