Rückkehr des Provisionsabgabeverbotes

31.07.2017

Rechtsanwalt Norman Wirth/ Foto: © Wirth Rechtsanwälte

Nur einen Monat nach seiner Abschaffung ist die Rückkehr des umstrittenen Provisionsabgabeverbotes beschlossene Sache. Ob es ab sofort oder erst ab nächsten Februar gilt, ist alles andere als klar.

Das seit 1934 bestehende Provisionsabgabeverbot war in den letzten Jahren Gegenstand heftiger Diskussionen und beschäftigte zahlreiche Gerichte. Nachdem der Bundestag Mitte Juni die Aufhebung des Gesetzes zum 30.06.2017 beschloss, wird das Provisionsabgabeverbot durch das IDD-Umsetzungsgesetz nun wieder eingeführt. Das entsprechende Gesetze wurde am Freitag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 23. Februar 2018 in Kraft. Bereits am Samstag trat das Verbot von Sondervergütungen in Kraft, das besonders die Abgabe der Vermittlerprovision betrifft. Diese Regelung ist nun Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Bisher war das Verbot spartenbezogen in drei Rechtsverordnungen geregelt, die Ende Juni aufgehoben wurden.

Wann tritt das Verbot in Kraft?

Wann das Provisionsabgabeverbot allerdings genau in Kraft tritt, ist laut der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei Wirth Rechtsanwälte alles andere als klar. So findet sich eine weitere neue Regelung zum Provisionsabgabeverbot im neuen § 34 d GewO, der jedoch konkreten Bezug zur neuen Regelung im VAG nimmt. Dieser Paragraph soll jedoch erst mit dem IDD-Umsetzungsgesetz im nächsten Februar in Kraft treten, womit nicht klar ist, ob das Provisionsabgabeverbot ab sofort oder erst ab Februar nächsten Jahres gilt. Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte bezeichnet die Regelung als "in sich nicht konsistent" und vermutet einen Redaktionsfehler des Gesetzgebers. „Letztlich ist es aber Spiegelfechterei. Ob das Verbot jetzt oder in 6 Monate in Kraft tritt, ist im Vergleich zu den vielen anderen Problemen, die mit der IDD-Umsetzung anstehen nicht von ernsthafter Relevanz“, kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth.

Gesetz nicht ohne Ausnahmen

Wirth Rechtsanwälte zählt zu den grundsätzlichen Kritikern des Provisionsabgabeverbotes, was sie einerseits mit dem historischen Hintergrund von dessen Entstehung wie auch damit begründet, dass eine derartige Regelung in keinem anderen europäischen Land vorhanden sei. Außerdem kritisiert die Berliner Kanzlei, dass das neue Gesetz nicht wirklich ausgewogen sei, denn es beinhaltet auch zwei Ausnahmen: So liegt die Bagatellgrenze bei 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr. Zudem findet es keine Anwendung, soweit die Zahlung an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird.

„Ein zahnloser Tiger!“ kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth die neue Regelung. „Jede Zahlung einer Versicherung oder eines Versicherungsvermittlers an den Kunden kann zumindest indirekt zur Prämienreduzierung führen. Wenn der Gesetzgeber eine transparente und verbraucherorientierte Regelung wirklich will, muss er nachbessern." (ahu)

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