Rentenversicherungspflicht für Poolmakler?
09.10.2024
Norman Wirth. Foto: AfW
Wirth Rechtsanwälte haben in zwei Fällen erfolgreich durchsetzen können, dass Versicherungsmakler, die hauptsächlich mit einem Maklerpool (hier konkret mit der Fonds Finanz Maklerservice GmbH) zusammenarbeiten, von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayer Süd als „nicht rentenversicherungspflichtig“ eingestuft wurden. Diese Entscheidungen stellen insbesondere angesichts der Tatsache, dass genau diese DRV Bayern Süd und das zuständige Landessozialgericht Bayern 2016 eine gegenteilige Position vertraten, eine bedeutende Wende dar.
Die Rentenversicherungspflicht für selbstständige Versicherungsmakler, die den Großteil ihrer Umsätze über einen einzigen Auftraggeber erzielen und keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen, wird durch § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI geregelt. Besonders für Makler, die mit sogenannten Maklerpools kooperieren, sorgte ein Fehlurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 03. Juni 2016 (Az.: L 1 R 679/14) für erhebliche Unsicherheit. Das Urteil wurde durch eine Pressemeldung des Gerichts mit der Überschrift „Rentenversicherungspflicht für einen selbständigen Versicherungsmakler, der an einen Maklerpool angebunden ist“ weit verbreitet. Damals entschied das Gericht, dass Versicherungsmakler, die mehr als fünf Sechstel ihrer Umsätze über einen Pool erzielen, wirtschaftlich und faktisch abhängig von diesem seien und der Pool somit als "Auftraggeber" gilt. Dies führte zu der irrigen Annahme, dass Makler, die eng mit Maklerpools zusammenarbeiten, rentenversicherungspflichtig sein könnten.
Diese Entscheidung löste erhebliche Verunsicherung bei Versicherungsmaklern und Maklerpools aus, da sie die Unabhängigkeit der Makler infrage stellte und eine potenzielle Pflicht zur Sozialversicherung verursachte, obwohl sie als selbstständige Unternehmer agierten.
Erfolgreiche juristische Gegenwehr
In den letzten Jahren hat sich jedoch auch dank der erfolgreichen juristischen Arbeit von Wirth Rechtsanwälte eine klare Tendenz gegen die pauschale Annahme einer Rentenversicherungspflicht für Makler mit Poolanbindung entwickelt. Besonders hervorzuheben ist das richtungsweisende Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. November 2022 (Az.: S 4 BA 32/19), in dem entschieden wurde, dass ein Versicherungsmakler, der mit einem Maklerpool zusammenarbeitet, „nicht rentenversicherungspflichtig“ ist. Dieses Urteil bestätigte die Unabhängigkeit der Makler trotz der engen Zusammenarbeit mit einem Pool.
Neue Bescheide der DRV Bayern Süd – eine Wende in der Diskussion
In den beiden aktuellen Fällen, die von Wirth Rechtsanwälte betreut wurden, hat die DRV Bayern Süd in zwei Bescheiden jeweils festgestellt, dass die betroffenen Makler „nicht rentenversicherungspflichtig“ sind.
Besonders bemerkenswert ist, dass diese Bescheide auf deren Antrag und mit Unterstützung von Wirth Rechtsanwälte zugunsten der Makler ergingen, ohne dass ein Widerspruchsverfahren notwendig war. Dies zeigt, dass die DRV mittlerweile die besonderen Strukturen der Makler-Pool-Beziehungen klarer erkennt und bewertet. Denn Kernaussage in einem Bescheid vom 28. August 2024 war: „Sie sind auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig.“ Damit wird klargestellt, dass nicht der jeweilige Maklerpool Auftraggeber ist, sondern die über einen Maklervertrag mit dem Makler verbundene Kunden.
Die Bedeutung der Bescheide im Kontext der früheren Rechtsprechung
Die DRV Bayern Süd war 2016 maßgeblich an dem Urteil beteiligt, das die Grundlage für die damalige Unsicherheit bildete. Das damalige Urteil argumentierte, dass die Abhängigkeit der Makler vom Pool so groß sei, dass sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige und somit rentenversicherungspflichtig anzusehen seien. Dieses Urteil wurde von Wirth Rechtsanwälte, stark kritisiert, da es wesentliche Unterschiede zwischen Maklerpools und tatsächlichen Auftraggeber-Beziehungen vernachlässigte.
Heute zeigt sich jedoch eine deutliche Wende. Mit den aktuellen Bescheiden erkannte die DRV an, dass die betroffenen Makler ihre unternehmerische Freiheit und Unabhängigkeit trotz der Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bewahren. Wichtige Faktoren wie das Recht, über die eigenen Kundenbeziehungen zu verfügen und die Bestände jederzeit übertragen zu können, spielten dabei eine entscheidende Rolle.
Rechtsanwalt Norman Wirth betont: „Diese Bescheide sind ein bedeutender Sieg für die Maklerbranche. Maklerpools fungieren als Dienstleister, die Maklern erhebliche administrative und wirtschaftliche Vorteile bieten – ohne sie dabei in eine Abhängigkeitsposition zu zwingen. Die aktuellen Entscheidungen der DRV Bayern Süd bekräftigen, dass Maklerpools keine Auftraggeber im sozialrechtlichen Sinne sind.“
Ein Beitrag der Wirth-Rechtsanwälte.