Ratgeber Nießbrauch – was versteht man darunter?

10.06.2024

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Den Begriff Nießbrauch haben die meisten Menschen schon einmal gehört, jedoch wissen nicht viele, was sich dahinter verbirgt. Es gibt den Begriff sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB und zwar hier im Paragraphen §1030. Laut BGB handelt es sich hierbei um eine Möglichkeit, wie eine Person auf eine Immobilie umfangreich zugreifen kann und von verschiedenen Rechten Gebrauch machen kann. Nießbrauch bedeutet, dass eine Immobilie nicht nur bewohnt werden darf, sondern diese z.B. auch vermietet oder verpachtet werden darf. Die Person, die als Nießbraucher eingetragen ist, hat die Möglichkeit, diverse Nutzungen der Immobilie zu realisieren, ohne dass sie gleichzeitig der Besitzer ist.

Wichtig zu wissen ist, dass das Recht auf Nießbrauch sich nicht verkaufen oder gar vererben lässt. Das bedeutet im Klartext, dass dieses Recht an eine Person gebunden ist und zwar so lange wie diese Person lebt. In der Praxis erlischt das Recht also mit dem Tod der Person. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Person das nicht ihr gehörende Eigentum selbst nutzen, oder z.B. vermieten oder verpachten.

Wann wird Nießbrauch in der Praxis angewandt?

In der Praxis wird das Recht auf Nießbrauch vor allem dann angewandt, wenn es sich um Familienthemen handelt. Bei der Überlassung einer Immobilie wird immer häufiger das Recht auf Nießbrauch innerhalb der Familie z.B. für die Eltern oder für die Großeltern eingeräumt. Zu beachten ist, dass es rund um das Thema Nießbrauch verschiedene Möglichkeiten (siehe Artikel der SZ) gibt, wie dieser realisiert werden kann.

Verschiedene Formen des Rechts auf Nießbrauch im Zusammenhang mit Immobilien

Besonders bekannt ist der so genannte Quotennießbrauch. Hierbei handelt es sich um das Recht der Nutzung an einem bestimmten Anteil der Immobilie. Der Quotennießbrauch kann auf eine Person übertragen werden, die einen bestimmten Anteil an der Immobilie nutzen darf. Es kann sich z.B. um eine Einliegerwohnung in einem Haus handeln. Für Personen, die eine Immobilie nutzen möchte, aber nicht die vollständige Verantwortung übernehmen wollen ist dies definitiv eine Möglichkeit, wie der Nießbrauch umgesetzt und realisiert werden kann.

Eine andere Option stellt der nachrangige Nießbrauch dar. Hierbei wird das Recht, dass eine Person durch den Nießbrauch erhält hinter die Rechte der anderen Nießbrauchnehmer platziert. Das bedeutet, dass das Nießbrauchrecht des nachrangigen Nießbrauchnehmers bei Verlust nicht berücksichtigt wird.

Bei der Form des Zuwendungsnießbrauchs ist es möglich, dass eine Person das Recht durch Zuwendung erhält. Sie verfügt nur über ein beschränktes Recht der Nutzung des Objektes. Das heißt, dass sie z.B. nicht über die Renovierung oder über den Verkauf der Immobilie entscheiden kann.

Wer sich ein Objekt mit mehreren Personen teilt, kann das Recht auf einen Bruchteilsnießbrauch einstellen. Das heißt im Klartext, dass man das Nutzungsrecht auf mehrere Personen verteilen kann und jede Person einen gewissen Anteil am Gesamtrecht erhält. Das hat den Vorteil, dass z.B. niemand vollständig eine eigenständige Entscheidung treffen kann.

Wer möchte, kann auch einen so genannten Vorbehaltsnießbrauch einstellen. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit, dass das Nutzungsrecht für einen bestimmten Zeitraum eingeräumt wird. Der komplette Nießbrauch ist bei dieser Variante für den vorher definierten Zeitraum begrenzt. Ein praktisches Beispiel zur Erklärung ist eine Immobilie die veräußert wird, bei der jedoch eine Person ein Nutzungsrecht für einen bestimmten Zeitraum behält.

Wie wird der Nießbrauch einer Immobilie dokumentiert?

Das Recht auf den Nießbrauch an einer Immobilie wird in der Regel gut dokumentiert. In der Regel wird z.B. bei einem Verkauf einer Immobilie das Recht auf Nießbrauch im Vertrag durch einen Notar festgelegt. Zu wissen ist, dass unabhängig davon, ob das Objekt weiterverkauft wird, das Recht auf Nießbrauch nicht angerührt werden kann. Wer z.B. in eine finanzielle Schieflage gerät kann sein Haus z.B. veräußern und sich selbst das Recht auf Nießbrauch einräumen. Das ist definitiv eine Möglichkeit, wie man weiterhin im Haus leben kann, falls es jemand erwerben möchte. Hier gibt es verschiedene Konstellationen, die fair gestaltet werden können. Langfristig gesehen muss genau beachtet werden, zu welchen Bedingungen das Recht auf Nießbrauch eingeräumt wird und natürlich auch, wie alles funktioniert.

Erst, wenn der Tod des Nießbrauchnehmers eintritt kommt es dazu, dass das Recht erlischt und dass das Recht aus dem Grundbuch gelöscht werden kann. Das führt dann dazu, dass das Objekt komplett an den neuen Eigentümer übergeht und von diesem komplett genutzt werden kann.

Wer als Nießbrauchnehmer ein Objekt bewohnt, dass ihm nicht gehört, der muss sich darum auch kümmern. Das heißt im Klartext, dass es notwendig ist, dass man z.B. dafür sorgt, dass das Objekt instandgehalten wird und entsprechend gepflegt wird. Kleinere Reparaturen müssen entsprechend selbst übernommen werden. Bei größeren Reparaturen ist es die Sache des Eigentümers, sich darum zu kümmern und entsprechend aktiv zu werden und auch die Kosten für diese zu tragen. Bevor eine Nießbrauchlösung eingesetzt wird ist es notwendig, sich genau zu informieren und darauf zu achten, welche Form der Lösung eingesetzt wird und wie man hier vorgehen soll. Grundsätzlich ist man definitiv mit dem Recht sehr gut aufgestellt, wenn man alles korrekt abwickelt und z.B. auch durch einen Notar eintragen lässt.