Pool sorgt für rechtssichere bAV-Beratung
03.04.2013
Die Apella meldet die Gründung einer Tochtergesellschaft als rechtssichere Plattform für die betriebliche Altersversorgung. Ziel sei es die angeschlossenen Makler mit rechtssicherer Beratung für die betriebliche Altersversorgung zu unterstützen.
2013-04-04 (fw/db) Die Apella AG hat mit ihrem neuen Tochterunternehmen, der Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme GmbH (bbvs-GmbH), eine rechtssichere Beratungsplattform für die betriebliche Altersversorgung (bAV) geschaffen. Der Maklerpool reagiert damit auf das rechtliche Dilemma, in dem sich Makler befinden, die ihren Kunden Lösungen für die betriebliche Altersversorgung anbieten wollen.
"Einerseits gewinnt dieses Geschäftsfeld derzeit enorm an Bedeutung und bietet die Möglichkeit, rückläufige Umsätze in anderen Zweigen mehr als zu kompensieren. Andererseits begeben sich Makler bei der Beratung zu bAV-Konzepten auf vermintes Terrain“, schildert Harry Kreis, Vorstand der Apella AG, die Situation. So laufe schon seit Jahren eine heftige Diskussion darüber, ob es sich bei der Beratung in der bAV um eine separat erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, die mit dem Maklerstatus kollidiert.
"Zwar wird in der bAV-Beratung immer wieder auf den § 5 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) als erlaubte Nebendienstleistung verwiesen, aber selbst die aktuelle Rechtsprechung lässt diese Frage noch weitgehend unbeantwortet“, fügt Kreis hinzu. Es bedarf notwendigerweise einer nach dem RDG erlaubnisfreien Haupttätigkeit, also einer Tätigkeit, die nicht überwiegend rechtlicher Natur ist.
Das OLG Karlsruhe hatte geurteilt, dass eine Rechtsberatung als Nebenleistung nur erlaubt ist, wenn sie in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit einer Hauptleistung steht, deren Schwerpunkt dann aber nicht auf rechtlichem Gebiet angesiedelt ist. Der sachliche Zusammenhang fehlt allerdings, wenn die Rechtsdienstleistung objektiv isoliert erbracht werden kann, ohne dass der „Hauptleister“ in seiner Berufsfreiheit wesentlich eingeschränkt wäre (Bundestagdruckstück 16/3655, S.54). Inwieweit diese Norm also auf die steuer-, arbeits-, gesellschafts- und bilanzrechtliche Beratung, die bei der Erarbeitung von Deckungskonzepten für die betriebliche Altersversorgung Voraussetzung ist, angewendet werden kann, bleibt weiterhin fraglich.
"In dieser schwierigen Situation können auch die Versicherungsgesellschaften als Produktlieferanten den Maklern keine Unterstützung geben“, ergänzt Michael Diedrich, der gemeinsam mit Harry Kreis die bbvs-GmbH führt. Völlig auf der sicheren Seite stehen derzeit lediglich Rechtsanwälte, diese halten sich aber weitgehend aus der bAV-Beratung heraus, sowie zugelassene Rentenberater, zu denen Diedrich gehört. Rentenberater dürfen aber nicht gleichzeitig eine Erlaubnis als Makler haben, weil dadurch ein Interessenskonflikt entstünde.
Die Beratung zur bAV sei in den meisten Bedingungswerken zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht ausreichend abgesichert. So würde die Erarbeitung einer Versorgungsordnung auf keinen Fall von der VSH-Police für Versicherungsmakler gedeckt. Stellt sich heraus, dass ein Makler dahingehend mit Hilfe eines Versicherers tätig geworden ist, begeht er aus Sicht des Haftpflichtversicherers eine Pflichtverletzung und riskiert den Schutz seiner VSH-Police.
"Kommt es zu einem Schadenfall, gerät leicht die Existenz in Gefahr, weil Beratungsfehler in der bAV enorme Schaden- und damit Haftungssummen nach sich ziehen können“, schildert Karsten Rehfeldt, neuer Bereichsleiter bAV, die Ausgangslage.
Mit dem eigenen bAV-Beratungsunternehmen verfolgt die Apella die konsequenteste aller Lösungen. „Wir sehen das als unsere Verantwortung gegenüber unseren Partnern an“, erklärt Harry Kreis. „Wir können doch nicht warten, bis endlich klare rechtliche Verhältnisse geschaffen werden.“
Dietmar Braun, Redakteur finanzwelt