Online zulassen und sofort losfahren

30.08.2023

Foto: Sebastian Bolesch / Bundesregierung

Die Bundesregierung hat die gesetzlichen Neuregelungen vorgestellt. Dazu gehört auch die überarbeitete Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie tritt zum 1. September 2023 in Kraft und läutet die vierte Stufe der digitalen Kfz-Zulassung ein. Das Ziel: Die Fahrzeugzulassung soll einfacher und effizienter werden, für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung.

Ab September neu ist unter anderem: Kfz können sofort nach der digitalen Zulassung am Straßenverkehr teilnehmen. Bürgerinnen und Bürger müssen nicht mehr warten, bis ihnen Kfz-Dokumente und Plaketten per Post zugehen – sie dürfen bis zu zehn Tage ohne diese fahren. Als Nachweis reicht der vorläufige digitale Zulassungsbescheid. Allerdings: Wer die – weiterhin postalisch zugesandte – Plakette nicht binnen zehn Tagen ordnungsgemäß an seinem Kennzeichen anbringt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Zu den ab September geltenden Neuerungen zählt auch die Möglichkeit, besondere Kennzeichen wie E-Kennzeichen sowie Oldtimer- und Saisonkennzeichen online zu beantragen. Mit i-Kfz Stufe 4 können zudem erstmals juristische Personen Zulassungen auf sich selbst und andere Personen über die i-Kfz-Portale abwickeln.

Damit gemeint sind zum Beispiel Autohäuser, Flottenbetreiber und Zulassungsdienstleister, die eine Vielzahl von Zulassungsanträgen im Jahr zu stellen haben. Diese Anträge können nunmehr über die Zentrale Großkundenschnittstelle – eine einheitliche Schnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt – in die i-Kfz-Portale eingesteuert werden.

Die Entwicklung von i-Kfz ist stufenweise erfolgt. Die Umsetzung selbst obliegt den Bundesländern und Kommunalverwaltungen. Sie stellen die entsprechenden i-Kfz-Portale für die Zulassungsvorgänge bereit. Seit dem 1. Januar 2015 kann die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen im Internet beantragt werden; seit dem 1. Oktober 2017 kann über i-Kfz die Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter im selben Zulassungsbezirk beantragt werden – mit dem bei der Außerbetriebsetzung reservierten Kennzeichen; seit dem 1. Oktober 2019 können Neuzulassungen, Umschreibungen und alle Varianten der Wiederzulassung online abgewickelt werden; zum 1. September 2023 können erstmals auch juristische Personen i-Kfz nutzen. Fahrzeuge können unmittelbar nach der digitalen Zulassung am Straßenverkehr teilnehmen. Damit ist das gesamte Verfahren nunmehr vollautomatisiert. (fw)