"Niemand hat die Absicht, Fondspolicen unter § 34f zu stellen"

23.08.2019

Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand Bundesverband Finanzdienstleistungen AfW e.V. / Foto: © AfW

Ab 2021 sollen Vermittler nach § 34f GewO von der BaFin statt von den IHK beaufsichtigt werden. In diesem Zusammenhang kam einige Missverständnisse auf, mit denen der Bundesverband Finanzdienstleistungen AfW e.V. nun aufräumt.

In den vergangenen Wochen machte das Gerücht die Runde, der Gesetzgeber würde in Erwägung ziehen, Fondspolicen als von der BaFin zu kontrollierende Finanzanlageprodukte zu definieren. So seien Fondpolicen zwar Versicherungen, jedoch könne diese Definition im Zuge des im Jahr 2021 voraussichtlich erfolgenden Aufsichtswechsels auf die BaFin (finanzwelt berichtete) in Zweifel gezogen werden. Deshalb wurde auch die Empfehlung ausgesprochen, dass Versicherungsvermittler, die über eine Lizenz nach § 34d GewO verfügen und Fondspolicen vermitteln, zeitnah eine Erlaubnis nach § 34f GewO beantragen sollten, um die Zulassung noch vor Übertragung der Aufsicht auf die BaFin zu erhalten (finanzwelt berichte).

„34d Vermittler können weiterhin Versicherungsanlageprodukte vermitteln“

Aufgrund dieser Gerüchte hat der Bundesverband Finanzdienstleistungen AfW nun eine Stellungnahme veröffentlicht, die mehr Klarheit in die Sache bringen soll. So sei weder auf europäischer Ebene noch in der deutschen Politik im Gespräch oder geplant etwas an dem derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten zu ändern. Mit der Umsetzung von MiFID II und IDD in das jeweilige nationale Recht sei eine europaweite Harmonisierung in vielen Punkten erfolgt, die die Finanz- und Versicherungsprodukte und deren Vertrieb und Gestaltung betroffen hätten. Für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten seien im Versicherungsvertragsgesetz in den Paragrafen 7b und 7c neue detaillierte Regelungen eingeführt worden. Zudem seien von der Delegierten Verordnung der EU-Kommission für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltende Informationspflichten und Wohlstandsverhaltensregeln festgeschrieben worden. Durch diese Regularien werde u.a. gewährleistet, dass Versicherungsvermittler im Rahmen einer zu dokumentierenden Geeignetheitsprüfung darstellen müssten, ob und warum die Produktempfehlungen zum individuellen Risikoprofil und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten des Kunden passen würden. Somit sollten Interessenskonflikte verhindert werden. Insofern sei der Wille des Gesetzgeber eindeutig: Versicherungsanlageprodukte sind laut AfW auch nach IDD-Umsetzung mit einer Zulassung nach § 34 d GewO vermittelbar, wenn auch unter verschärften Anforderungen.

Somit sei keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach § 34f GewO beantragen müssten. „Unabhängig davon sollte es selbstverständlich sein, dass komplexe Produkte, wie es Versicherungsanlageprodukte häufig sind, nur mit der erforderlichen Sachkunde und der entsprechenden Produktkenntnis vermittelt werden. Alles andere dient weder den Kunden noch der Zukunft des jeweiligen Vermittlers in der Branche“, fügt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, hinzu. (ahu)