Neuerungen für den Vertrieb ab 2015
22.12.2014
Der Vertrieb hat ein turbulentes Jahr 2014 bald hinter sich. Die finanzwelt fasst nochmals einige Neuerungen ab 2015 zusammen, die Änderungen vom Garantiezins bis hin zum Provisionsverbot.
2014-12-23 (fw/db) Die wichtigste Änderung ab dem neuen Jahr ist ein Bestandteil im Gesetz zur Reform der Lebensversicherung (LVRG). Die erneute Senkung des Garantiezinses um einen halben Prozentpunkt auf 1,25 Prozent, soll den garantierten Höchstrechnungszins an die marktüblichen Zinsen anpassen. Kritiker und Verbraucherschützer behaupten, dass die Lebensversicherung künftig unrentabel sei.
Hier werden jedoch Fakten bewusst übersehen oder verkürzt dargestellt. Der Garantiezins stellt bei der Lebensversicherung lediglich eine Untergrenze dar. Entscheidend ist in der Praxis und über die Gesamtlaufzeit die tatsächliche Gesamtverzinsung. Neben der Rendite in der Ansparphase ist vor allem die biometrische Garantie einer lebenslangen privaten Rente wichtig, bei einer hohen Lebenserwartung sind die Zusatzrenten nicht nur notwendig, sondern rentieren mit jedem Lebensjahr zusätzlich. Eine weitere Gewinnquelle sind starke Kollektive.
Lebensversicherung lohnt sich
Die Lebensversicherung lohnt sich, trotz ständiger Kritik (finanzwelt 11.8.2014). Der Risikoausgleich über die Kollektive, langfristig über die Kapitalanlage auch zu Schwankungen der Finanzmärkte und über das biometrische Versprechen, das eine lebenslange Rente gewährleistet. Wer in der Aufschubzeit auch noch die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) nutzt kann einen erheblichen Mehrwert erzielen. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig hinzu, wofür er steuerliche Anreize hat, dann ist die Lebensversicherung unschlagbar, wider allen Anfeindungen durch Kritiker und die staatlichen Verbraucherschützer als (Schein-)Experten ohne öffentlich nachgewiesene Sachkunde.
Betriebliche Zusatzrente trotz Mindestlohn
Eine Neuerung für das Jahr 2015 betrifft den gesetzlichen Mindestlohn und die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Der Gesetzgeber hat einen Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde festgelegt. Dieser darf eigentlich nicht unterschritten werden. Die Entgeltumwandlung in der bAV ist eine Ausnahme und zulässig, auch wenn der Arbeitslohn danach unter diesem Wert liegt. Dies hat der Gesetzgeber in der entsprechenden Gesetzesbegründung zum Mindestlohn-Gesetz (MiLoG) ausdrücklich erlaubt. Anders ist die Regelung beim tariflichen Mindestlohn, da bleibt es bei der alten Rechtslage. Der tarifliche Mindestlohn darf auch zukünftig nicht durch Entgeltumwandlung unterschritten werden, soweit der Tarifvertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht.
Vermittlung von Immobiliendarlehen wird erlaubnispflichtig
Ab dem 21.03.2017 benötigen alle Vermittler, laut dem Weiterbildner Going Public GmbH, von über das Grundbuch abgesicherten Immobiliendarlehen eine Erlaubnis gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO). Diese Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden. Aufgrund der Vorgaben aus Brüssel gibt es somit für die Umstellung der § 34c auf die § 34i Erlaubnis eine Übergangsfrist von nur einem Jahr.
Die für die Erlaubniserteilung geplanten Spielregeln orientieren sich an den bereits bekannten Regelungen der §§ 34d und 34f GewO. Vermittler benötigen somit auch für diese Erlaubniserteilung die notwendige Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine nachgewiesene Versicherungsdeckung zur Vermögenschadenhaftpflicht und einen Sachkundenachweis.
Der Gesetzentwurf sieht eine „Alte-Hasen-Regelung“ vor, sofern der Vermittlungsunternehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 21. März 2011 nachweisen kann (selbständig tätige Vermittler insbesondere durch die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie zum Beispiel durch Unterlagen nach § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung.
Unselbständig tätige Vermittler weisen ihre Erfahrung und fortlaufende Tätigkeit für „Alte-Hasen-Regelung“ nach durch den Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.
Es wird also insofern nicht nur auf die Existenz (bei Selbstständigen) der Gewerbeerlaubnis nach §34c seit 2011 ankommen, sondern auch darauf, dass eine entsprechende aktive Tätigkeit seitdem belegt werden kann.
Wie die Sachkundeprüfung aussehen wird und welchen Umfang ein entsprechender Lehrgang haben wird, lässt sich heute noch nicht genau sagen. Dies wird nicht im Gesetz, sondern über eine Verordnung zur Durchführung geregelt und diese liegt noch nicht vor. Sie soll dem Vernehmen nach bereits im Februar 2015 veröffentlicht werden.
Eines ist aber schon klar: Wie bei den Finanzanlagenvermittlern dürfen bei der Vermittlung von Immobiliendarlehen nur Mitarbeiter bei Abschluss oder Beratung beschäftigt oder betraut werden, die zuverlässig sind und jeder für sich alleine die Sachkunde nachweisen können.
Provisionsverbot sei nicht das Ziel der Aufsicht
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist vom Verbot der provisionsbasierten Vermittlung und Beratung der Kunden abgerückt. In den zum Jahresende 2014 veröffentlichten Ratschlägen an die Europäische Kommission zur Auslegung der Richtlinie MiFID II gibt es erfreuliches für Vermittlungsunternehmer und Vermittler auf Basis einer Provision.
Die Aufsicht zeigt in ihrem Bericht jetzt Verständnis für die Situation im Vertrieb. Die Vermittler hatten über ihre Verbände die Behörde überzeugt, dass die ursprünglichen Vorschläge den Zugang von Kunden zu einer Finanzberatung erheblich erschweren würden. In einer Telefonkonferenz anlässlich der Veröffentlichung des ESMA-Papiers betonte Steven Maijoor, Chairman der ESMA, ausdrücklich, dass ein Provisionsverbot niemals Ziel der Aufseher gewesen sei. Allerdings müsse eine Qualitätsverbesserung in der Beratungsleistung erkennbar sein. Diese könne das Angebot einer möglichst breiten Marktauswahl an für den jeweiligen Kunden geeigneten Lösungen sein oder auch andere Vorteile wie etwa eine jährliche Beratung der Kunden. Wenn für den fortlaufenden Service Bestandsprovisionen („ongoing inducements“) an den Vermittler geleistet werden, dann müsse dies mit einem fortlaufenden Nutzen für die Kunden verbunden sein.
Die Behörde will zusätzliche Richtlinien und Empfehlungen zu einem späteren Zeitpunkt erarbeiten und veröffentlichen. Der Zeitplan für die MiFID-Einführung ist mit den jüngsten ESMA-Vorschlägen in der zweiten Beratungsrunde angekommen. Für die Praxis eines Vermittlungsunternehmers oder Vermittler wird die Richtlinie erst ab ihrem geplanten Geltungstag Anfang 2017 bedeutend. Etwas Zeit verbleibt also noch.
Fazit: Für den Vertrieb geht ein turbulentes Jahr 2014 zu Ende. Ab 2015 bleibt es nicht minder spannend. Allen ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Jahreswechsel, die Fachmedien in der Finanzwelt werden Sie auch im Neuen Jahr stets über die Fakten informieren und Ihre Interessen gegenüber scheinbar übermächtigen Kritiker verteidigen.
Dietmar Braun